Die Verwaltungsgerichtsordnung bekommt ein neues Gesicht: Ein Regierungsentwurf sieht eine Entlastung der Verwaltungsgerichte und die Beschleunigung von Gerichtsverfahren vor. Doch das Vorhaben ist umstritten.
Sie gilt als eine der umfassendsten Reformen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) seit mehr als 25 Jahren. Am Mittwoch wird das Bundeskabinett das "Siebte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze" auf den Weg bringen. Der Beschluss des Regierungsentwurfs gilt als Formsache. Inhaltlich ist das Vorhaben jedoch umstritten.
Bereits den Referentenentwurf, über den LTO berichtete, hatten Verwaltungsrechtler teilweise heftig kritisiert: Die Reform beschneide ohne Not den Rechtsschutz und sei ein “Downgrade des Schutzes gegen übergriffiges hoheitliches Handeln”.
Ein wesentliches Ziel der Reform ist laut Bundesjustizministerium (BMJV), Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Verwaltungsgerichte sollen deshalb häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Die Gerichte sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Auch sollen sie verspätet vorgebrachte Tatsachen leichter zurückweisen können.
Ein weiteres Ziel der Reform ist es, die Befolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch den Staat besser zu gewährleisten: Verwaltungsgerichte sollen deshalb effektiver gegen sogenannten exekutiven Ungehorsam vorgehen können. Schließlich sollen auch die Regeln über den Widerspruch gegen behördliche Entscheidungen fortentwickelt werden: Bürgerinnen und Bürger sollen einen Widerspruch zukünftig auch per einfacher E-Mail einlegen können.
Mehr Entscheidungen durch Einzelrichter
Proberichterinnen und -richter sollen künftig bereits nach einem halben Jahr als Einzelrichterinnen und -richter Entscheidungen treffen können. Bisher dürfen sie nur in Asylverfahren schon nach sechs Monaten alleine entscheiden, in den übrigen Verfahren erst nach einem Jahr.
Bei den Oberverwaltungsgerichten sollen künftig mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter statt durch den ganzen Senat getroffen werden können. Diese Möglichkeit soll in allen einfach gelagerten Fällen bestehen. Bisher ist dies nur in bestimmten Verfahren möglich. Beim Bundesverwaltungsgericht sollen künftig häufiger Entscheidungen durch drei statt fünf Richterinnen und Richter gefällt werden können.
Neu geregelt wird auch der Umgang mit verspätetem Vorbringen und sogenannten querulatorischen Klagen: Trägt eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Tatsachen verspätet vor, also erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist, soll das Gericht den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können.
Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen. Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.
Neue Regelungen bei den Rechtsmitteln
Für Diskussionsstoff im parlamentarischen Verfahren dürften wohl auch die geplanten Neuregelungen bei den Rechtsmitteln sorgen: Laut BMJV sollen Rechtsmittel gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen punktuell klarer, konsistenter und zeitgemäßer gefasst werden.
Einheitlich geregelt werden soll, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht (sogenannte Divergenz). Bislang ist das laut BMJV in den verschiedenen Verfahrensordnungen "sprachlich uneinheitlich geregelt".
Weiter soll klargestellt werden, dass Berufung und Revision vom Rechtsmittelgericht zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde. Damit wird die bisherige Rechtspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Zum Ausgleich der Inflation soll außerdem die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde zudem von 200 Euro auf 300 Euro erhöht werden.
Hängebeschlüsse im Eilverfahren werden gesetzlich geregelt
In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann (etwa die Entscheidung, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, bis das Gericht im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung entschieden hat).
Weiter soll exekutiver Ungehorsam, also die Nichtbefolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch Hoheitsträger, künftig besser verhindert werden können: Wirkt ein Hoheitsträger (z.B. Stadt oder Bundesland) bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Dabei soll das Zwangsgeld nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“), sondern einer anderen deutschen Gebietskörperschaft oder einer gemein nützigen Einrichtung.
Übertragung auf andere Verfahrensordnungen
Auch in anderen Verfahrensordnungen sind Änderungen geplant: So sollen die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Verfahren vor den Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist. In finanzgerichtlichen Verfahren soll eine Klage als zurückgenommen gelten, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts eine gewisse Zeit lang nicht betreibt. Ein solches Vorgehen habe sich im Verwaltungsprozess bewährt, sagt das BMJV.
Weiter sollen Finanzgerichte künftig wieder mehr Verfahren nach billigem Ermessen, also in einem vereinfachten Prozess, durchführen können. Der Wert für solche Verfahren soll von 500 Euro auf 1.000 Euro erhöht werden. Damit soll die Inflation ausgeglichen werden.
Widerspruch per Mail
Im Vergleich zum Referentenentwurf gab es diverse Änderungen: Zukünftig soll etwa ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per einfacher E-Mail eingelegt werden können, sofern die Behörde einen entsprechenden Zugang ausdrücklich eröffnet hat. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).
Die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln, über die das Gericht der Ausgangsentscheidung nicht selber entscheiden kann, direkt beim Rechtsmittelgericht wurde auf Bitten der Länder gestrichen. Außerdem soll die Bekanntgabe bestimmter Beschlüsse in sogenannten Massenverfahren vereinfacht werden. Sie soll zukünftig auf der Internetseite des Gerichts und über das Justizportal des Bundes und der Länder erfolgen, statt im Bundesanzeiger und in Tageszeitungen.
Hubig: "Klares Signal für starke Verwaltungsgerichtsbarkeit"
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig (SPD) freute sich, dass die VwGO-Reform jetzt vom Kabinett auf den Weg gebracht werden kann: "Gerade in Zeiten, in denen die Rechtsstaatlichkeit weltweit unter Druck steht, setzt die Reform der Verwaltungsgerichtsordnung ein klares Signal für eine starke Verwaltungsgerichtsbarkeit." Verwaltungsgerichte seien wichtige Wächter von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit, so die Ministerin.
Mit der Reform stärke man unter anderem die Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber dem Staat. "Denn Rechtsstaatlichkeit funktioniert nur, wenn Behörden gerichtliche Entscheidungen respektieren und umsetzen, auch dann, wenn sie unbequem sind."
Nach dem Beschluss durch das Kabinett wird der Gesetzentwurf für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Widerspruch per Mail und beschleunigte Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60052 (abgerufen am: 22.07.2026 )
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