StA Braunschweig stellt "irritierende" Meldungen richtig: Kein Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Martin Winter­korn

01.10.2015

Gegen den Ex-VW-Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn wird kein Ermittlungsverfahren geführt, ein Anfangsverdacht besteht nicht. Die zuständige Staatsanwaltschaft erklärt die "irritierenden Meldungen" mit einem Verwaltungsproblem.

"Ein formelles Ermittlungsverfahren wird gegen Prof. Dr. Winterkorn gegenwärtig nicht geführt. Sofern dieser Eindruck entstanden ist, bedauert die Staatsanwaltschaft Braunschweig dies sowie die Irritationen, welche die Pressemitteilungen in diesem Zusammenhang hervorgerufen haben", heißt es in einer Mitteilung der Behörde vom Mittwoch.

Richtig sei, dass wegen des VW-Abgasskandals Anzeigen eingegangen seien und ein Vorgang angelegt worden sei, in dessen Verlauf die Verantwortlichkeiten bei VW zu klären seien. Gegenüber LTO gab eine Sprecherin der Behörde an, dass es sich lediglich um ein Vorermittlungsverfahren handelt. Gegen Martin Winterkorn bestehe kein Anfangsverdacht, auch sonst wurde kein formelles Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ein solches müsste sich - mangels Unternehmensstrafrechts in Deutschland - gegen eine bestimmte Person richten.

Das Missverständnis, aufgrund dessen ganz Deutschland seit Beginn der Woche davon ausging, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den zurückgetretenen VW-Vorstandsvorsitzenden eingeleitet worden sei, erklärte die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit "der Vorgabe der Aktenordnung". Weil Bürger nach Bekanntwerden der VW-Abgasaffäre gegen Martin Winterkorn als Vorstandsvorsitzenden Anzeige erstattet hätten, sei ein gegen ihn gerichteter Vorgang angelegt worden, bestätigte die Behördensprecherin gegenüber LTO. § 47 Abs. 1 b der Aktenordnung Niedersachsen für die ordentliche Gerichtsbarkeit schreibt vor, dass in das Register der Staatsanwaltschaft u.a. einzutragen sind "eingehende Anzeigen, die sich gegen eine bestimmte Person richten".

So sei es zur Anlage eines Vorgangs gegen Winterkorn gekommen. Dieser rein formelle Schritt in der Aktenordnung unterscheide, darauf weist die Behörde nun ausdrücklich hin, nicht zwischen dem Vorermittlungsverfahren und dem nach der Bejahung eines Anfangsverdachts eingeleiteten formellen Ermittlungsverfahren. In ihrer missverständlichen Mitteilung sei dieser Unterschied nicht klar geworden, räumt die Staatsanwaltschaft Braunschweig ein.

pl/ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

StA Braunschweig stellt "irritierende" Meldungen richtig: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17073 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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