Wegen Kampagne für AfD-Verbotsverfahren: Finanzamt hin­ter­fragt Gemein­nüt­zig­keit von Naziop­fer­ver­band

von Joschka Buchholz

01.09.2026

Hinterbliebene der Opfer des Nationalsozialismus sprechen sich für ein AfD-Verbotsverfahren aus. Muss ihnen deshalb die Gemeinnützigkeit abgesprochen werden? Das Finanzamt Berlin will es prüfen.

Das Finanzamt Berlin stellt die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschist*innen (VVN-BdA)" infrage. Dies teilte die "Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung" mit, zu der die VVN-BdA gehört.

1947 gründete sich die VVN-BdA als Zusammenschluss von Widerstandskämpfern und Verfolgten des Nationalsozialismus. "Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung. Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel", heißt es in der Selbstbeschreibung der Vereinigung.

Nun kommt die Vereinigung unter Druck. Das Berliner Finanzamt für Körperschaften I fordert eine vorzeitige Abgabe ihrer Steuererklärung für die Jahre 2024 und 2025, da die die Gemeinnützigkeit der Organisation in Bezug auf "politische Betätigung" zu prüfen sei. Konkret geht es um eine Kampagne zur Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD.

Worauf es bei der Gemeinnützigkeit ankommt

Immer wieder wird die Frage der Gemeinnützigkeit vor den Finanzgerichten relevant. Wichtig ist dies unter anderem, weil die Anerkennung als gemeinnützig steuerliche Vorteile enthält. Derlei Vereine können dann etwa Spendenbescheinigungen ausstellen, sodass Geldgeber ihre Zuwendungen steuerlich absetzen können.

Prominentestes Beispiel der jüngeren Vergangenheit ist die globalisierungskritische NGO Attac. Letztinstanzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2019 entschieden, dass Attac nicht gemeinnützig ist (Az. V R 60/17). Der Verein verfolge politische Zwecke, was mit steuerlichen Begünstigungen nicht zu vereinbaren sei, hieß es sinngemäß zur Begründung. Attac ist deshalb auch noch vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gezogen, wo das Verfahren noch anhängig ist (Az. 1 BvR 697/21).

Die maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 52 Abgabenordnung (AO). Danach ist die Gemeinnützigkeit zu bejahen, wenn die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. In Abs. 2 S. 1 sind sodann 27 Beispiele aufgezählt – Förderung von Naturschutz, Karneval, E-Sport u.a. –, zudem enthält S. 2 eine Generalklausel für solche Fälle, in denen die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.

Warum manche Vereine aus Sicht der Finanzämter die Allgemeinheit fördern (z.B. Turnierbridge) und andere nicht (z.B. Grillsport), ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich.

Jedenfalls nicht von § 52 AO aufgeführt ist die Verfolgung politischer Zwecke. Konkret meint dies die "Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien und dergleichen".

Nach der BFH-Rechtsprechung steht eine politische Betätigung in gewissem Maße der Gemeinnützigkeit allerdings nicht per se entgegen. Organisationen dürfen also durchaus öffentlich Missstände benennen und auch politische Lösungen vorschlagen. Etwa war dem BUND 2017 zugestanden worden, sich im Rahmen der Verfolgung seiner Klimaschutzziele für ein Volksbegehren zum Rückkauf der Energienetze in Hamburg einzusetzen. Grenzwertig wird es aber, wenn die – steuerlich begünstigte – politische Arbeit in Aktivismus umschlägt. Dies gilt umso mehr, soweit eine parteipolitische Positionierung erfolgt. Denn während bürgerschaftliches Engagement nicht neutral sein muss, ist der Staat zur Wahrung der Neutralität und Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien verpflichtet.

Warum die VVN-BdA jetzt unter Druck ist

Die Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung empört sich in ihrer Mitteilung darüber, dass "das öffentliche Einstehen für die Prüfung des Verbots einer erwiesenermaßen verfassungswidrigen Partei" für das Finanzamt schon Anlass genug sei, die Gemeinnützigkeit der VVN-BdA zu hinterfragen. Schließlich habe etwa die Gesellschaft für Freiheitsrechte einem Verbotsverfahren gute Erfolgschancen eingeräumt, außerdem gebe es entsprechende Einstufungen seitens der Verfassungsschutzbehörden in Bund und Ländern.

Soweit die VVN-BdA gemäß der Satzung "insbesondere die Förderung des Friedens, der Völkerverständigung und die Förderung der Fürsorge für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte und deren Angehörige" verfolge, bestehe – im Sinne des § 61 AO – auch ein hinreichender Zusammenhang zwischen Satzungszweck und der Kampagne für ein AfD-Parteiverbotsverfahren, heißt es in der Mitteilung weiter.

Das Schreiben des Berliner Finanzamtes bewertet Dr. Marie Wachinger, Vorständin der Allianz Rechtssicherheit, als "massiv verunsichernd". Wachinger weiter: "Viele Aktive betreiben aus Angst vor der Aberkennung der Gemeinnützigkeit Selbstzensur, anstatt sich im Sinne ihrer Ziele öffentlich zu positionieren. Das ist ein Alarmsignal für unsere wehrhafte Demokratie. Die Rechtsunsicherheit im Gemeinnützigkeitsrecht muss dringend beendet werden."

Finanzverwaltung darf sich nicht äußern

Die Finanzverwaltung Berlin teilte auf LTO-Anfrage mit, sie dürfe sich zu Einzelfällen grundsätzlich nicht äußern. "Alle Informationen, die einen Steuerfall betreffen, sind durch das Steuergeheimnis i. S. d. § 30 Abgabenordnung (AO) geschützt und dürfen daher ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich nicht offenbart werden", so ein Sprecher.

Von dieser Vorschrift seien bereits Informationen erfasst, ob und bei welcher Behörde ein Steuerpflichtiger steuerlich geführt wird. Das Steuergeheimnis umfasse darüber hinaus auch alle Informationen dazu, ob ein steuerliches Verfahren gegen den Steuerpflichtigen anhängig ist, und weitere steuerrelevante Tatsachen.

Der Sprecher teilte weiter mit: "Schließlich umfasst das Steuergeheimnis auch auf Basis der tatsächlichen Umstände ggf. erfolgende Wertungen und Schlussfolgerungen der Steuerverwaltung."

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wegen Kampagne für AfD-Verbotsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60768 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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