Die Leipziger Richter haben am Dienstag ein Revisionsverfahren gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landes Rheinland-Pfalz, der die Errichtung einer großflächigen Wasserrückhaltung am Oberrhein zum Gegenstand hat, ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie vorgelegt.
Durch die Richtlinie 2003/35/EG wurden u.a. die Klagemöglichkeiten gegen Verwaltungsentscheidungen über Vorhaben erweitert, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Richtlinie wurde durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Streitig ist, ob diese Umsetzung in allen Punkten mit dem vorrangigen Unionsrecht vereinbar ist (Beschl. v. 10.01.2012, Az. 7 C 20.11).
In dem vorliegenden Verfahren kommt es u.a. darauf an, ob es mit Unionsrecht in Einklang steht, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht anwendbar ist, wenn das Verwaltungsverfahren - wie hier - bereits vor dem 25. Juni 2005 - dem äußersten Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie - eingeleitet worden ist. Ferner ist die Vereinbarkeit einer Bestimmung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit Unionsrecht zweifelhaft, wonach bloße Mängel bei der Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zur Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung berechtigen, sondern diese Folge nur dann eintritt, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig unterblieben ist.
Diese Fragen müssen nunmehr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden.
tko/LTO-Redaktion
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Vorlage des BVerwG zum EuGH: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5270 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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