Vorlage an den EuGH: Voll­st­re­ckungs­verbot für Haft­be­fehle aus Polen?

05.08.2020

Beeinflusst Polen mit seiner seit Jahren vorangetriebenen Justizreform seine Gerichte so sehr, dass diese nicht mehr richtig unabhängig sind? Ein Ersuchen aus den Niederlanden könnte Warschau letztlich auch politisch in die Bredouille bringen.

Polen droht neuer Ärger wegen seiner umstrittenen Justizreform. Wie ein Sprecher des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) der Deutschen Presse-Agentur bestätigte, hat sich ein Amsterdamer Gericht mit brisanten Fragen zur Auslegung von EU-Recht an die höchsten europäischen Richter gewandt. Sie sollen entscheiden, ob grundsätzliche Zweifel an der Unabhängigkeit der polnischen Justiz ein allgemeines Vollstreckungsverbot für Europäische Haftbefehle aus Polen rechtfertigen könnten.

"Seit 2007 steht die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte und dadurch das Recht auf einen ehrlichen Prozess immer stärker unter Druck", teilte das Amsterdamer Gericht zu seinem Vorabentscheidungsersuchen mit. Die Entwicklungen in den vergangenen Jahren wirkten sich so stark auf die Unabhängigkeit der polnischen Gerichte aus, dass diese nicht mehr unabhängig von der polnischen Regierung und dem polnischen Parlament sein könnten.

Wann der EuGH ein Urteil in der Sache sprechen wird, ist nach Angaben des Sprechers noch unklar. Das Amsterdamer Gericht hat allerdings gebeten, seine Fragen als dringlich zu bewerten. Dies könnte bedeuten, dass es bereits in wenigen Monaten eine Entscheidung gibt.

Polens Gerichte nicht mehr unabhängig?

Konkret will das Amsterdamer Gericht unter anderem wissen, ob ein Haftbefehl schon dann nicht ausgeführt werden kann, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass grundsätzlich eine "reelle Gefahr" eines unfairen Verfahrens besteht, weil die polnischen Gerichte "aufgrund struktureller und grundlegender Mängel nicht mehr unabhängig sind". Bislang ist es eigentlich so, dass im Einzelfall geprüft werden musste, ob sich Mängel auf das konkrete Verfahren des Betroffenen auswirken könnten. 

So hatte der EuGH bereits im Juli 2018 geurteilt, dass die umstrittene Justizreform dazu führen kann, dass Behörden anderer EU-Länder Europäische Haftbefehle aus Polen künftig nicht vollstrecken dürfen (Rechtssache C-216/18 PPU). Allerdings wurden dazu auch bestimmte Voraussetzungen zur Bedingung gemacht: Um die Vollstreckung des Haftbefehls ablehnen zu können, müssen die Behörden diesem Urteil zufolge zunächst einmal geklärt haben, ob wegen systematischer oder allgemeiner Mängel im Justizsystem eine Gefahr für das Grundrecht auf ein faires Verfahren besteht. Anschließend ist dann auch noch zu prüfen, ob sich festgestellte Mängel im konkreten Fall auf das Verfahren des Betroffenen auswirken könnten. Dazu muss zum Beispiel untersucht werden, ob die Unzulänglichkeiten im Justizsystem auch auf jene Gerichte zutreffen, die sich mit dem Fall befassen würden.

Auch deutsche Gerichte haben Zweifel

Hintergrund des Urteils war damals der Fall eines in Irland verhafteten Polen, der sich gegen seine Auslieferung an die polnischen Behörden wehrte. Der wegen Drogenhandels verfolgte Mann argumentierte, wegen der Reform des polnischen Justizsystems bestehe die reelle Gefahr, dass er in Polen kein faires Verfahren erhalte. Er stützte sich dabei unter anderem auf die Position der EU-Kommission, die der Ansicht ist, dass die Reform die Gewaltenteilung gefährden und die Unabhängigkeit von Gerichten einschränken.

Dass dies tatsächlich so ist, befanden im November vergangenen Jahres schließlich auch die EuGH-Richter, als sie die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärten (Rechtssache C-192/18).

In dem konkreten Fall niederländischen Fall geht es um einen Polen, der aus den Niederlanden rund 200 Kilogramm sowohl harter als auch weicher Drogen in sein Heimatland geschmuggelt haben soll. Bereits 2015 hatte das Bezirksgericht in Posen einen Haftbefehl gegen den Mann erlassen.

Bereits im Februar dieses Jahres hatte auch das Oberlandesgericht Karlsruhe den Haftbefehl gegen einen Verdächtigen aus Polen aufgehoben, weil es Zweifel an der Wahrung eines fairen Verfahrens in dessen Heimatland hatte. Eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der gewünschten Auslieferung werde allerdings erst erfolgen, nachdem die polnischen Behörden Gelegenheit zur Beantwortung der Anfrage des Senats hatten, hieß es damals vom Gericht.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Vorlage an den EuGH: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42407 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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