OLG Köln zum Religionsunterricht: Vorläufige Teilnahme entspricht dem Kindeswohl

11.09.2012

Mit Beschluss vom Montag hat das OLG Köln die vorläufige Teilnahme von zwei 6-jährigen Kindern am Religionsunterricht des 1. Schuljahres gestattet. Die Eltern hatten sich nicht über die Teilnahme der Sprösslinge einigen können.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts entspricht eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl. Es sei nicht zu besorgen, dass die - konfessionslosen - Kinder hierdurch bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache Schaden nehmen. Eine einseitige und dauerhafte Beeinflussung der Kinder in religiösen Fragen sei auch im Hinblick auf die im ersten Schuljahr vermittelten Inhalte nicht zu befürchten (OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2012, Az. 12 UF 108/12).

Das Amtsgericht (AG) Monschau hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten übertragen. Der Vater befürwortet eine solche Teilnahme. Gegen die Entscheidung des AG richtet sich eine Beschwerde der Mutter, die außerdem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses beantragt hat.

Das OLG wies den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück und appellierte an das Verantwortungsbewusstsein der Eltern. Diese müssten einer Verunsicherung ihrer Kinder entgegenwirken, ihre Erziehungskompetenz wahrnehmen, die Kinder zum Schulbesuch ermuntern und sie auf eine Teilnahme am Religionsunterricht einstellen. Nur auf diese Weise könne eine Reflexion der Kinder mit den im Unterricht vermittelten Inhalten erreicht werden.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zum Religionsunterricht: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7049 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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