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DUH-Klimaklagen scheitern vorm BGH: Kein Ver­b­renner-Aus für BMW und Mer­cedes ab 2030

23.03.2026

Aktenordner zu DUH-Klimaklagen beim BGH

Am 2. März hatte der VI. Zivilsenat mündlich in der Sache verhandelt. Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe wollten in Karlsruhe ein Verbrenner-Aus ab 2030 für zwei deutsche Autohersteller durchsetzen. Der BGH sieht aber einzig den Gesetzgeber in der Verantwortung.

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Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist auch beim Bundesgerichtshof (BGH) mit Klimaklagen gegen BMW und Mercedes-Benz gescheitert. Sie wollte erreichen, dass den Autoherstellern untersagt wird, nach November 2030 noch Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu verkaufen. Schon in den Vorinstanzen, den Landgerichten und Oberlandesgerichten München bzw. Stuttgart, waren die Klagen von drei DUH-Geschäftsführern ohne Erfolg geblieben. Nun wies der BGH als letzte Instanz die Revisionen zurück (Urt. v. 23.03.2026, Az. VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23).

Konkret ging es darum, ob Privatpersonen wegen einer drohenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Autoherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren zu unterlassen, durch die es zu einem Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre kommt. Die Kläger stützten sich dabei auf §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der VI. Zivilsenat des BGH bestätigte nun: BMW und Mercedes beeinträchtigen die Kläger nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). "Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führen", so der BGH dazu.

Aus Sicht des Senats ginge dies nur, wenn BMW und Mercedes ein definiertes CO2-Restbudget hätten, stellt der Vorsitzende Richter Stephan Seiters klar. Ein solches lasse sich "aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor", macht der BGH deutlich.

BGH: Autobauer sind keine Handlungsstörer

Darin sieht der Senat einen maßgeblichen Unterschied zur Konstellation des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2021. In diesem Verfahren, an dem die DUH ebenfalls beteiligt war, hatte das BVerfG entschieden, dass das Klimaschutzgesetz in seiner damaligen Form zu kurz griff und vom Gesetzgeber Nachbesserungen gefordert. Die zum Teil noch sehr jungen Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, hieß es. Denn: "Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030."

Ähnlich hatte die DUH auch in diesem Verfahren vor dem BGH argumentiert. Ohne das begehrte "Verbrenner-Aus" im Jahr 2030 seien in Zukunft radikale Klimaschutzgesetze zu befürchten. Dieses sei insoweit ein milderes Mittel. Doch BMW und Mercedes seien solche (hypothetischen) Gesetze gar nicht zuzurechnen, so der Senat dazu. Die Autobauer seien diesbezüglich nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Aus Sicht des Senats halten sich BMW und Mercedes an die umfassenden unionsrechtlichen Vorgaben. Darüber hinausgehende (Verkehrssicherungs-)Pflichten bestünden nicht.

BGH sieht Verantwortung allein beim Gesetzgeber

Der Senat sieht den Gesetzgeber in der Alleinverantwortung. Einzig die Gesetzgebung biete "den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen". Die "Aufteilung der Emissionsvermeidungslast" erfordere schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, wobei dem Gesetzgeber auch nach der in Art. 20a GG enthaltenen Staatszielbestimmung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukomme. 

"Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten", so der BGH abschließend.

DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kündigte an, man werde das BGH-Urteil prüfen und dann entschieden, ob der Verein vor das BVerfG ziehe. Jedenfalls ist 2026 mit einer weiteren BVerfG-Entscheidung in Sachen Klimaschutz zu rechnen, wobei es sowohl um das Klimaschutzgesetz (KSG) als auch um konkrete Maßnahmen geht (Az. 1 BvR 1699/24, 1 BvR 2098/24, 1 BvR 2113/24 sowie 1 BvR 2240/24).

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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DUH-Klimaklagen scheitern vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59579 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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