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Spiegel darf Tipico-Gründern illegales Verhalten unterstellen: BGH schützt die unbe­grün­dete und "fal­sche" Mei­nung

von Dr. Felix W. Zimmermann

05.05.2026

Tipico

Tipico wurde 2004 von Karlsruher Schulfreunden gegründet. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopres

Der Spiegel warf den Tipico-Gründern illegales Verhalten vor – ohne Belege.  Für den BGH kein Problem. Die Meinungsfreiheit schütze auch Bewertungen, die einer objektiven Beurteilung nicht standhalten. Ein Urteil mit Signalwirkung? 

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Auch eine "falsche" und nicht begründete Meinung ist von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) geschützt und kann gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht überwiegen. Der Spiegel durfte deshalb die Meinung vertreten, die Gründer des Wettanbieters Tipico verhielten sich rechtswidrig, auch wenn die Recherche dafür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und insoweit einen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verneint (Urt. v. 10.03.2026, Az. VI ZR 194/23).

Der Spiegel hatte 2021 über die Gründungsgeschichte von Tipico berichtet. Unter der Überschrift "Lizenz zum Durchmogeln" wird insbesondere die Geschäftstätigkeit des Sportwettenanbieters kritisch beleuchtet sowie über steuerliche Unregelmäßigkeiten und Verbindungen ins kriminelle Milieu berichtet. Den Karlsruher Schulfreunden, die Tipico gegründet haben, werden "Steuertricks" und "Nähe zur Organisierten Kriminalität" unterstellt. Der Bericht enthält zudem Fotos unter anderem vom Reisepass einer der Gründer.

Das Landgericht und Oberlandesgericht München hatten Tipico noch teilweise Recht gegeben. Der VI. Zivilsenat hob das OLG-Urteil nun auf. Dabei ging es um die auf S. 3 der Spiegel-Ausgabe als Teaser für den Hauptartikel enthaltene Formulierung "Vier Männer aus Karlsruhe haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus" sowie um den abgedruckten Reisepass.

“Über die Grenzen des Zulässigen hinaus” ist Meinungsäußerung

Zwar beeinträchtige die Äußerung die Tipico-Gründer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung. Denn der Vorwurf, sich "über die Grenzen des Erlaubten hinaus" verhalten zu haben, sei geeignet, sich abträglich auf das Bild der Kläger in der Öffentlichkeit auszuwirken. Jedoch sei die Aussage nicht rechtswidrig. Die Meinungsfreiheit des Spiegel überwiege in der Abwägung gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 

Entscheidend war dabei zunächst die Frage: Geht es um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil? Tatsachenbehauptungen können “unwahr” oder “wahr” sein, sind also dem Beweis zugänglich. Meinungsäußerungen sind dagegen durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet. Sie entziehen sich dem Wahrheitsbeweis, können also nicht wegen Unwahrheit verboten werden. Aber auch Meinungen könnten rechtswidrig sein, wenn in einer Abwägung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegt. 

Schon das OLG München hatte die Äußerung als Meinung eingeordnet, was der BGH nun bestätigt. Der durchschnittliche Leser verstehe die Äußerung nämlich "als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel der Zeitschrift im Einzelnen dargestellten Ergebnisse der Recherchen", so der BGH. Der Vorwurf der Grenzüberschreitung erschöpfe sich "in der pauschalen, schlagwortartigen Beschreibung einer durch die mitgeteilten Beurteilungsgrundlagen als solcher verdeutlichten Auffassung, die allein auf subjektiver Bewertung beruht". Ob aber die subjektive Bewertung vertretbar ist, sei dem Beweis gerade nicht zugänglich. Es liegt also eine Meinungsäußerung vor, konkret eine Rechtsmeinung.

BGH sieht Schutz der “falschen” Meinung

Das OLG München war allerdings trotz Einstufung der Äußerung als “Meinung” zur Annahme der Rechtswidrigkeit gelangt (Urt. v. 25.3.2023 – 18 U 3399/22 Pre2). Der durchschnittliche Leser verstehe die Aussage als Ergebnis der investigativen Arbeit des Spiegel, so das OLG. Wegen des schwerwiegenden Vorwurfs des illegalen Verhaltens sowie der damit verbundenen weitreichenden Folgen für das Ansehen der Kläger, dürfe das Verhalten der Tipico-Gründer nur dann als illegal bezeichnet werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte diese Wertung stützten. 

Genau dies sei aber nicht der Fall, so  das OLG München. Es fehle vielmehr “jede Grundlage für das negative Werturteil des illegalen Verhaltens”. Der Spiegel habe "bis zuletzt nicht dargelegt, durch welches Verhalten die beiden Kläger die Grenze des Erlaubten überschritten und damit nicht nur in einer ‘rechtlichen Grauzone’, sondern auch rechtswidrig gehandelt hätten." Hierfür sei “nichts ersichtlich”. 

Genau hier kippte der BGH die Münchner Entscheidung. Die Rechtsauffassung des OLG München laufe darauf hinaus, "dass der sich Äußernde seine Meinung begründen müsste und die Begründung von den Gerichten auf ihre Tragfähigkeit überprüft würde". Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schütze aber "auch die ‘falsche’ und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält", stellt der Senat klar.

Abwägung zugunsten des Spiegels 

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich der Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG einzig auf die persönliche Stellungnahme. Unbedeutend sei dabei, ob die Meinung "richtig" oder "falsch", begründet oder grundlos, rational oder emotional ist oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Demnach soll “jeder frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt”.

Die Meinungsfreiheit seitens der Spiegel-Redakteure hat aus Sicht des Senats hier höheres Gewicht. Es seien dabei auch keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Tipico-Gründer zu befürchten. Zudem bestehe an der Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit eines am Sportwettenmarkt überaus erfolgreichen Unternehmens ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Ebenso war der Abdruck des Passfotos zulässig, so der BGH. Auch insoweit bestehe "ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf die Identität und das Aussehen der in dieser Weise im Wirtschaftsleben tätig werdenden Personen erstreckt". Mit dem Foto werde die Wortberichterstattung – welche Tipico-Gründer nicht (mehr) angreift – veranschaulicht. Anders als das OLG meinte, verstehe der durchschnittliche Leser den Abdruck auch nicht als Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen diese. Reisepässe stünden nicht typischerweise im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, stellt der Senat klar.

Überzeugt das Urteil?

Dass die Meinungsfreiheit auch unbegründete oder wertlose Meinungen schützt, ist richtig. Diese ständige Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf die Frage, ob eine Aussage überhaupt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Ob sie auch zulässig ist, entscheidet sich erst im Rahmen der Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 

Und bei dieser Frage stellen Pressekammern und -senate oft entscheidend – wie auch das OLG München – darauf ab, ob es für die Meinung tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt. Insofern dürfte das BGH-Urteil nun für größere Unsicherheit bei den Instanzrichterinnen und -richtern sorgen. Es klingt nämlich so, als wäre es für die Abwägung völlig egal, ob etwa der Vorwurf des illegalen Handelns auf irgendeiner soliden Tatsachenbasis beruht.  

Der BGH führt ohne Einschränkung aus: “Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt”. Nimmt man das ernst, darf jeder Mensch einen anderen als Betrüger, Kriminellen oder noch Übler bezeichnen, ohne hierfür irgendeine Begründung anführen zu müssen. Es kann eigentlich kaum davon ausgegangen werden, dass der BGH diese Rechtsauffassung tatsächlich vertritt, zumal dies in einem heute ebenfalls veröffentlichten Urteil auch anders klingt (BGH, Urt. v. 28.4.2026 – VI ZR 113/25).

Dogmatisch überzeugend wäre das jedenfalls nicht. Es muss in irgendeiner Form bei der Abwägung mit Persönlichkeitsrechten eine Rolle spielen, ob ein Verhalten immerhin Anlass zu der Rechtsmeinung gibt, dass ein illegales Handeln vorliegt. Dies mag bei den Tipico-Gründern durchaus der Fall sein. Denn sie bewegten sich in einer “rechtlichen Grauzone”, so das OLG. Doch der BGH stellt hierauf nicht ab, sondern will erst gar nicht danach fragen, ob es einen berechtigten Anlass für den Vorwurf der Illegalität gibt.

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Sieg mit fahlem Beigeschmack für den Spiegel

Auch die weitere Abwägung des BGH gerät erstaunlich unterkomplex. Das betrifft etwa die pauschale Annahme des BGH, wonach ein “großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit” an der Bewertung durch den Spiegel bestehen sollte. Hier hätte sich den Richtern des VI. Zivilsenats die Frage aufdrängen müssen, warum gerade am Vorwurf der "Illegalität" ein öffentliches Interesse bestehen sollte, wenn doch für diesen Vorwurf nach Auffassung des OLG München “jede Grundlage" fehlt. Schließlich soll die Meinungsfreiheit nach dem BVerfG ja auch dem unverfälschten Meinungsbildungsprozess dienen. 

Dass der Vorwurf gegenüber Unternehmensgründern, sie hätten ihren wirtschaftlichen Erfolg illegal aufgebaut, keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihr Persönlichkeitsrecht haben soll, wirft ebenfalls Fragen auf, die der BGH in seiner knappen Abwägung nicht beantwortet. Dass der BGH eine Tatsachenbehauptung ablehnt, hierbei die streitgegenständliche Aussage aber gleichzeitig als “Behauptung” einstuft, was in der Rechtssprache doch gerade der Begriff für eine Tatsachenbehauptung ist, passt da ins Bild einer vorsichtig ausgedrückt, dogmatisch nicht vertieften Urteilsbegründung.

Für den Spiegel ein Sieg mit fahlem Beigeschmack. Dass das Nachrichtenmagazin einem Wirtschaftsunternehmen rechtswidriges Verhalten als Meinung vorwerfen darf, ohne dies belegen zu müssen, mag nach Auffassung des BGH rechtlich zulässig sein. Den journalistischen Ansprüchen von Deutschlands wichtigstem Nachrichtenmagazin dürfte eine solche Berichterstattung allerdings kaum entsprechen.

Der Spiegel wurde beim BGH von Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe vertreten, Tipico von der BGH-Anwaltssozietät Mennemeyer & Rädler.

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Spiegel darf Tipico-Gründern illegales Verhalten unterstellen: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59884 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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