Mitten im Streit um offene Mobilfunkrechnungen ließ ein Unternehmen seine Kundin bei der Schufa eintragen – mit erheblichen Konsequenzen für die Frau. Diese vorschnelle Entscheidung verstößt gegen Datenschutzregeln, entschied nun der BGH.
Obwohl noch streitig war, ob eine Frau Rechnungen für einen Handytarif zahlen musste, meldete der Mobilfunkanbieter seine Kundin bei der Schufa. Erst zwei Jahre später wurde der Eintrag wieder gelöscht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Diese vorschnelle Meldung durch den Mobilfunkanbieter stellt einen Datenschutzverstoß dar. Die Kundin hat daher Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 183/22).
Die Frau hatte ihren Handytarif zu günstigeren Konditionen um 24 Monate verlängert, diese Entscheidung aber kurze Zeit später widerrufen. Trotzdem stellte der Mobilfunkanbieter seiner Kundin mehrfach Beträge in Rechnung, die diese unter Berufung auf ihren Widerruf aber nicht zahlte. Nach mehreren Monaten veranlasste der Handyanbieter schließlich die Eintragung der Kundin bei der Schufa. Zwar beantragte das Unternehmen keine zwei Wochen später bereits wieder die Löschung des Eintrags. Es sollte aber ganze zwei Jahre dauern, bis der Eintrag tatsächlich entfernt wurde.
Stigmatisierung als zahlungsunfähig oder -unwillig
Vor dem Landgericht (LG) Koblenz klagte das Unternehmen die offenen Beträge in Höhe von 542 Euro ein – mit Erfolg. Das LG verurteilte die Frau zur Zahlung der Rechnungen und wies zudem ihre Widerklage auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab. Auf die Berufung der Frau hin drehte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz das Urteil dann aber um: Die Klage des Handyanbieters wurde abgewiesen und der Schadensersatzanspruch der Kundin bejaht.
Der Mobilfunkanbieter habe seine Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 und Art. 6 DSGVO verletzt, indem die Daten an die Schufa gemeldet wurden, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert waren, so die Begründung des OLG. Dadurch sei die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich herabgesetzt und ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben erschwert worden. Beispielsweise sei eine Kreditvergabe durch ihre Hausbank auf Eis gelegt worden. Zudem sei die Frau als "zahlungsunfähige oder jedenfalls zahlungsunwillige Kundin" stigmatisiert worden.
Das OLG Koblenz sprach der Frau daher 500 Euro als Entschädigung zu. Dieser Betrag sei angemessen und ausreichend, um als Ausgleich und Genugtuung zu dienen sowie die generalpräventive Funktion von immateriellem Schadensersatz zu erfüllen.
BGH sieht Rechtsfehler, Ergebnis aber bleibt gleich
Weil die Frau aber eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro begehrte, legte sie Revision beim BGH ein. Zu einer höheren Entschädigungssumme verhalf ihr das aber nicht: Die Karlsruher Richter bestätigten das Urteil des OLG Koblenz im Ergebnis.
Zwar hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung der Entschädigungshöhe eine vermeintliche Abschreckungs- oder gar Straffunktion des immateriellen Schadensersatzes laut BGH nicht berücksichtigen dürfen. Es gehe beim immateriellen Schadensersatz ausschließlich um dessen Ausgleichsfunktion. Insofern sei bei der Bemessung die Schwere des DSGVO-Verstoßes oder ein etwaiges Verschulden irrelevant.
Dieser Rechtsfehler habe sich aber nicht zum Nachteil der Kundin ausgewirkt. Denn dadurch habe das OLG Koblenz der Frau allenfalls eine höhere Entschädigung zugesprochen, als es der Fall gewesen wäre, hätte es allein auf die Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzes abgestellt. Dass die 500 Euro nicht ausreichen würden, um den immateriellen Schaden auszugleichen, sei außerdem weder geltend gemacht worden noch ersichtlich gewesen, so der BGH.
lmb/LTO-Redaktion
BGH spricht Schadensersatz nach DSGVO zu: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56664 (abgerufen am: 18.03.2025 )
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