Auf Unterlassung von Datenübermittlung kann man auch nach nationalem Recht klagen, die DSGVO sperrt die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Das war lange umstritten, nun hat der BGH für Klarheit gesorgt.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt Unterlassungsansprüche in Bezug auf personenbezogene Daten nicht abschließend. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 21.07.2026, Az. VI ZR 144/23). Geklagt hatte ein Mann, der Waren im Online-Shop der beklagten Firma bestellt hatte.
Er stört sich an der genutzten Cloud-Lösung des Online-Shops: In diesem seien Funktionen von Drittanbietern in der Weise "eingebettet", dass die Daten der Programme nicht auf einem von der Firma genutzten Server gespeichert werden. Stattdessen werde der Nutzer bzw. dessen Browser auf von Dritten (den Diensteanbietern) betriebene Internetseiten gelenkt. Dabei werde dem Dritt-Server die aktuelle IP-Adresse des Nutzers des Online-Shops mitgeteilt, um den Abruf von dort zu ermöglichen.
Mit anderen Worten: Der klagende Mann moniert, dass über die Nutzung des Online-Shops seine IP-Adresse und Nutzungsdaten in unzulässiger Weise auch bei Dritten landen. Er klagte gegen die Firma hinter dem Online-Shop auf Unterlassung. Sie dürfe seine Daten ohne seine Einwilligung nicht an Dritte übermitteln.
Vor dem Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main blieb die Klage ohne Erfolg. Erst die Revision beim BGH brachte ein anderes Ergebnis.
OLG muss Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht prüfen
So klar war die Sache aber auch für den BGH zunächst nicht. Denn zuvor hatte noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) – nach der Entscheidung des OLG – grundsätzliche Maßstäbe aufgestellt. Demnach kann ein Unterlassungsanspruch gemäß der DSGVO nur bestehen, wenn der Betroffene auch das Löschen seiner Daten verlangt – genau das war zuvor umstritten gewesen (EuGH, Urt. v. 04.09.2025, Az. C‑655/23).
Das warf die Folgefrage nach dem nationalen Recht auf: Wenn Gerichte einen DSGVO-Unterlassungsanspruch verneinen, sind dann Ansprüche aus nationalem Recht abgeschnitten? So hatte es das OLG noch gesehen.
Auf Basis der EuGH-Entscheidung stellte aber jetzt der BGH klar: Besteht kein Unterlassungsanspruch gemäß der DSGVO, kann sich ein solcher bezüglich der rechtswidrigen Übermittlung von personenbezogenen Daten aber noch aus dem nationalen Recht ergeben. Konkret einschlägig seien als Anspruchsgrundlage in solchen Fällen die §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Damit geht der Fall zurück ans OLG. Dieses muss in einem zweiten Durchgang nun den Unterlassungsanspruch gemäß der BGB-Normen prüfen, weil es einen Unterlassungsanspruch nach der DSGVO verneint hatte.
jb/LTO-Redaktion
BGH entscheidet nach EuGH-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60882 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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