Michael Schumacher hat eine Villa auf Mallorca. Ein Bild von dieser durfte ein Boulevard-Magazin in einem Presseartikel abdrucken, so der BGH. Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte liege zwar vor, er sei aber nicht besonders schwerwiegend.
Weil nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die genaue Lage auf Mallorca gezogen werden könnten, darf eine Zeitschrift ein Luftbild von Michael Schumachers Ferienvilla zeigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verneint (Urt. v. 05.11.2024, Az. VI ZR 110/23).
Hintergrund der Entscheidung ist die Berichterstattung der im Burda-Verlag erscheinenden Zeitschrift FREIZEIT SPASS. Im Sommer 2020 veröffentlichte sie einen Artikel zur Familie Schumacher mit dem Titel "Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Mallorca". Neben für die Klatschpresse üblichen Beschreibungen des Urlaubsgeschehens enthielt der Artikel auch eine Luftbildaufnahme des Anwesens der Familie Schumacher, wobei die Bilder mit dem Zusatz "Das traumhafte Anwesen der Familie auf Mallorca mit Garten und Pool" betitelt wurden.
Dagegen klagte die Familie Schumacher. Die Vorinstanzen, das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hatten die erneute Veröffentlichung des Bildes untersagt. Dagegen hatte die Revision des Burda-Verlags nun Erfolg.
Klatschpresse "unabhängig vom Niveau der Berichterstattung" geschützt
Zwar stelle das Bild einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre von Schumacher und seiner Ehefrau dar, stimmte der BGH der Vorinstanz zu. Ob die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellt, sei stets eine Frage des Einzelfalls. Das Anwesen der Schumachers ist aufgrund seiner Lage in einer Gated Community eigentlich nicht einsehbar, die Familie hielt sich dort zu Urlaubs- und Erholungszwecken auf. Mit dem der Familie zugeordneten Bild werde also "einem breiten Publikum ein Einblick in den privaten Lebensbereich der Kläger gewährt, den diese erkennbar vor den Augen der Öffentlichkeit verschließen wollten". Damit sei ein Eingriff zu bejahen, wie es bereits das OLG angenommen hatte.
Jedoch sei dieser Eingriff nicht rechtswidrig, entschied der BGH anders als die Vorinstanz. Da das Luftbild die Privatsphäre der Eheleute Schumacher betrifft, sei insoweit entscheidend, ob nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Berichterstattung rechtfertige. Insoweit gehört laut BGH zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), "dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht". Auch Klatschpresse nehme grundsätzlich an diesem Schutz teil, "ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt", so der VI. Zivilsenat.
Nur geringe Eingriffsintensität
Anders als das OLG hält der BGH den Eingriff aber nicht für so groß. So komme dem Gegenstand der Berichterstattung im Rahmen der Abwägung maßgebliche Bedeutung zu. "Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten", so der BGH. Dabei komme es unter anderem auch darauf an, wie bekannt eine Person in der Öffentlichkeit ist. Außerdem abwägungsrelevant sei die Eingriffsintensität, welche der Senat hier als gering erachtete.
Im Gegensatz zum OLG meint der BGH, dass die Leser aus der mit dem Bild verbundenen Wortberichterstattung noch keinen Rückschluss auf den genauen Ort des Anwesens schließen könnten. Denn soweit berichtet wurde, dass die Kinder der Familie Schumacher in einer Bucht bei Port d'Andratx Jetski fuhren, heiße das noch nicht, dass sich das Anwesen tatsächlich in der Nähe dieser Bucht befinde. Auch erleichtere der Artikel "die Auffindbarkeit des Anwesens und damit auch die Aufnahme weiterer Luftbilder unter Einsatz von Drohnen nicht in einer abwägungsrelevanten Weise", so der Senat weiter. Das OLG Frankfurt hatte noch die Gefahr möglicher Nachahmer in die Abwägung einbezogen.
Soweit das Bild auch nicht unter "Ausspähung" entstanden sei, sondern aus einem Exposé aus der Zeit noch vor dem Erwerb der Immobilie durch die Familie Schumacher stamme, spreche dies ebenso dafür, den Eingriff eher weniger intensiv zu bewerten. Im Ergebnis gehe in diesem Fall die Pressefreiheit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor.
Der BGH hat die Sache hier nach §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst entschieden.
jb/LTO-Redaktion
Prominente Familie unterliegt vorm BGH: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56017 (abgerufen am: 21.01.2025 )
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