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Nach Berliner Gerichtsentscheidungen: Afg­ha­ni­sche Orts­kräfte dürfen doch kommen

28.08.2025

Flugzeug am Himmel mit Sonnenuntergang

Die Bundesregierung beugt sich den jüngsten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Aufnahme von afghanischen Ortskräften. Foto: Sergey Fedoskin / stock.adobe.com

Wegen der juristischen Niederlagen gibt die Bundesregierung ihre Blockade auf: Afghanische Ortskräfte mit Aufnahmezusage dürfen nach Deutschland einreisen. Bisher saßen sie in Pakistan fest, wo ihnen die Abschiebung drohte.

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Die schwarz-rote Bundesregierung gibt ihre Blockade bei der Aufnahme ehemaliger, besonders gefährdeter afghanischer Ortskräfte auf. Eine Serie von Gerichtsentscheidungen zwingt das Auswärtige Amt nämlich zum Handeln: Dieses hatte bisher die Erteilung von Visa verweigert, nun soll die Einreise der Betroffenen beginnen. Zuerst hatte die Welt darüber berichtet.

Mehrere Kammern des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hatten entschieden, dass bereits "Teil 1" einer Aufnahmezusage als rechtsverbindlicher Verwaltungsakt einzustufen sei, der zur Visa-Erteilung verpflichtet. Damit scheiterte die Argumentation des Auswärtigen Amts, wonach erst ein späterer "Teil 2" der Zusage bindend sei. Bereits im Juli hatte die 8. Kammer des VG Berlin festgestellt, dass die Bundesregierung an ihre Zusagen gebunden sei – ein Beschluss, den das Auswärtige Amt zunächst mit Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg angriff, diese dann aber zurücknahm.

Seitdem sprach das Berliner VG in 22 Fällen einstweilige Anordnungen aus, die die Visa-Erteilung durchsetzen sollten. In manchen Verfahren verpflichtete es die Behörde zunächst nur zur Bescheidung, wenn etwa Sicherheitsüberprüfungen noch ausstanden. In anderen Fällen drohte es Zwangsgeldzahlungen an, falls die Menschen nicht nach Deutschland einreisen dürften.

Erste Einreisen angekündigt 

Unter diesem juristischen Druck zeichnet sich nun ein Kurswechsel der Bundesregierung ab. In den kommenden Tagen dürfen erste afghanische Familien von Pakistan nach Deutschland ausreisen. Die Rücknahme der Beschwerden vor dem OVG kann dabei als Signal verstanden werden, dass das Auswärtige Amt generell nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsauffassung, dass eine Aufnahmezusage nicht bindend sei, festhalten will.

Rund 2.400 Menschen, die sich nach Angaben des Auswärtigen Amts in Afghanistan überwiegend für Demokratie und Gleichberechtigung eingesetzt hatten, harren seit Monaten in Pakistan aus. Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung führten dazu, dass zahlreiche Betroffene ohne gültige Aufenthaltspapiere lebten. Einige von ihnen wurden inzwischen von pakistanischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben.

Dobrindt verspricht genaue Überprüfung der Afghanen

Aus dem Auswärtigen Amt heißt es, dass in allen Aufnahmeverfahren Sicherheit oberste Priorität habe. Alle Personen, die im Rahmen der Aufnahmeprogramme nach Deutschland einreisen, durchlaufen ein mehrstufiges Verfahren. Dazu gehören Sicherheitsüberprüfungen, die federführend beim Bundesinnenministeriums (BMI) liegen und zwingende Voraussetzungen für eine Visa-Erteilung sind. Vor einer Einreise müssten alle Voraussetzungen erfüllt sein. Identitäten seien zweifelsfrei zu klären, zudem dürften keine Sicherheitsbedenken gegen die Einreise bestehen.

"Ich werde es abarbeiten", sagte Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) am "Tag der offenen Tür der Bundesregierung" am vergangenen Wochenende im Blick auf die in der pakistanischen Hauptstadt Islamabad festsitzenden Afghanen. Er schob hinterher: “Aber ich werde es nur so abarbeiten, dass wir auch maximale Sicherheit haben darüber, dass wir wissen, wer da kommt, warum er kommt und ob die Aufnahme berechtigt ist.”

Zu den weiteren laufenden Klagen gegen die Bundesregierung, vertreten durch das Auswärtige Amt, erklärte die Behörde, dass in Fällen, in denen Gerichte zur Visa-Erteilung verpflichtet hätten, in jedem Einzelfall geprüft werde, ob der Entscheidung Folge geleistet oder ein Rechtsmittel beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werde.

pk/LTO-Redaktion

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Nach Berliner Gerichtsentscheidungen: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58009 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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