BGH zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB: "Könnte auch etwas anderes gewesen sein" reicht nicht

von Xenia Piperidou

07.05.2026

Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf ein Mangel, darf die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht ausgeschlossen werden, weil theoretisch auch andere, nicht dem Verkäufer zurechenbare Gründe denkbar wären. Das hat der BGH entschieden.

Macht das neue Auto kurz nach dem Kauf Ärger, beginnt oft die große Suche nach möglichen Erklärungen. Vielleicht ein Fahrfehler. Vielleicht äußere Einflüsse. Oder war die Kaufsache womöglich einfach von Anfang an mangelhaft? Genau solche Diskussionen landen regelmäßig vor Gericht – und genau hier wird § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Verbraucher wichtig.

Die Vorschrift hilft Käufern mit einer Beweislastumkehr. Zeigt sich kurz nach dem Kauf ein Defekt, wird vorerst vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Das spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn Käufer Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung (§ 437 BGB) geltend machen wollen.

Denn ohne die Regelung müssten Verbraucher selbst nachweisen, dass der Fehler schon bei Übergabe der Kaufsache angelegt war – und wer nicht gerade nebenbei Kfz-Gutachten schreibt, dürfte dabei schnell an persönliche Grenzen stoßen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass diese Vermutung nicht schon deshalb wegfällt, weil Verkäufer plötzlich alle möglichen anderen Ursachen ins Spiel bringen. Solange ein Sachmangel ernsthaft als Auslöser in Betracht kommt, bleibt die Beweislastumkehr bestehen – auch wenn theoretisch ebenso Seitenwind, Fahrfehler oder ein hungriges Nagetier verantwortlich gewesen sein könnten.

Mit dieser Klarstellung hat der VIII. Zivilsenat zwei Berufungsurteile aufgehoben, die die Reichweite des § 477 BGB (aF) deutlich enger verstanden hatten (Urt. v. 06.05.2026, Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23).

Zwei Fahrzeuge, zweimal massive Probleme kurz nach dem Kauf

Im ersten Fall kaufte ein Verbraucher im August 2020 bei einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Wagen. Nur wenige Wochen später brannte das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording vollständig aus. Die Vollkaskoversicherung regulierte den Schaden und verlangte anschließend vom Händler Schadensersatz. Grundlage dafür war § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat.

Im zweiten Verfahren ging es ebenfalls um ein Fahrzeug, das kurz nach dem Kauf im August 2019 Probleme verursachte. Der Käufer hatte bei einer Zweiradhändlerin einen gebrauchten Motorroller erworben. Bereits am Tag nach der Übergabe geriet der Roller während einer Fahrt auf der Autobahn in starke Pendelbewegungen. Der Fahrer verlor die Kontrolle, stürzte und verletzte sich. Anschließend verlangte er unter anderem die Rückabwicklung des Kaufvertrags, Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.

Vor den Vorinstanzen kamen beide Kläger damit allerdings nicht weit.

Vielleicht lag ein Sachmangel vor – vielleicht aber auch nicht

Die Berufungsgerichte sahen das Ganze eher streng. In beiden Verfahren meinten sie, die Kläger könnten nicht ausreichend beweisen, dass bereits bei Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel vorgelegen habe.

Die Begründungen ähnelten sich dabei auffällig. Technische Defekte hielten die Gerichte zwar jeweils für möglich – sicher feststellen ließen sie sich aber nicht. Beim ausgebrannten Auto könne schließlich auch ein Tierbiss eine Leitung beschädigt haben. Ebenso denkbar sei Brandstiftung gewesen. Beim Roller wiederum könnten Seitenwind, falsche Beladung, Fahrbahnunebenheiten oder schlicht das Fahrverhalten des Käufers den Unfall verursacht haben.

Für die Vorinstanzen war das bereits genug, um die Beweislastumkehr nicht greifen zu lassen. Die Käufer – beziehungsweise im ersten Verfahren die Versicherung – kamen mit ihren Ansprüchen damit zunächst nicht weiter.

BGH: Bloße Alternativen reichen nicht aus

Der BGH hält diese Sichtweise allerdings für zu eng und geht deutlich verbraucherfreundlicher vor: Nach Ansicht der Karlsruher Richter reicht für die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF bereits eine sogenannte "Mangelerscheinung" aus. Gemeint ist damit ein Zustand, der für den Käufer nachteilig ist und zumindest möglicherweise auf einen dem Verkäufer zurechenbaren Mangel zurückgeht.

Und genau daran hatte der Senat in beiden Fällen keine Zweifel.

Der Fahrzeugbrand könne durchaus auf einem technischen Defekt beruhen. Die Pendelschwingungen des Rollers wiederum könnten durch eine Unwucht am Vorderrad ausgelöst worden sein. Wären diese Ursachen schon bei Übergabe der Kaufsache vorhanden gewesen, würden sie die Gewährleistungshaftung der Verkäufer begründen.

Dass daneben noch andere Ursachen denkbar seien, spiele dagegen zunächst keine entscheidende Rolle. Die Vermutung entfällt nach Ansicht des BGH erst dann, wenn ausschließlich andere, dem Verkäufer nicht zurechenbare Ursachen als Erklärung übrig bleiben.

Oder weniger juristisch formuliert: Ein bloßes "Es könnte auch etwas anderes gewesen sein" reicht nicht aus, um die Beweislastumkehr auszuhebeln.

Auch nach der Reform bleibt die Entscheidung relevant

Zwar betrafen die aktuellen Verfahren noch die alte Fassung des § 477 BGB aF. Die dort geregelte Beweislastumkehr findet sich heute aber weitgehend unverändert in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB nF wieder. An praktischer Relevanz verliert die Entscheidung deshalb nicht.

Denn durch die Reform des Kaufrechts zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber vor allem an den Details geschraubt: Die Vermutungsfrist wurde von sechs Monaten auf 12 Monate verlängert, außerdem wurde die Vorschrift auf Waren mit digitalen Elementen zugeschnitten. Daneben wurde aus der "Sache" nun die "Ware".

An den Grundsätzen der Beweislastumkehr selbst hat sich dagegen nichts geändert.

Schutz vor der Beweisfalle

Die Entscheidung fügt sich damit ziemlich konsequent in den verbraucherschützenden Gedanken des Kaufrechts ein.

Denn gerade bei technischen Defekten wird die Ursachensuche für Käufer schnell zum Problem. Wochen oder Monate nach dem Kauf lässt sich oft kaum noch sauber klären, wann genau ein Fehler entstanden ist und wodurch er ausgelöst wurde. Ohne die Vermutungsregel des § 477 BGB würden Gewährleistungsrechte bei komplexeren Produkten deshalb häufig schon an der Beweisfrage scheitern.

Genau an dieser Stelle greift die Vorschrift – sowohl in der alten als auch in der heutigen Fassung – ein. Der Verkäufer kann die gesetzliche Vermutung zwar widerlegen. Denn § 292 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt grundsätzlich den Beweis des Gegenteils gegen gesetzliche Vermutungen. Dafür muss der Verkäufer dann aber nachweisen, dass tatsächlich eine andere, erst später entstandene Ursache hinter dem Schaden steckt.

Die Gelegenheit dazu bekommen die Verkäufer auch: Beide Verfahren wurden an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Dort können die Händler nun versuchen, den erforderlichen Gegenbeweis zu führen.

Hinweis: In einer früheren Version des Textes hieß es, § 292 Abs. 1 ZPO erlaube den "Gegenbeweis". Richtig ist "den Beweis des Gegenteils".

Zitiervorschlag

BGH zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59912 (abgerufen am: 13.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen