Der Gebrauchtwagenkauf bleibt maximal examensrelevant: Ob und gegebenenfalls wann beim Oldtimer-Kauf eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, wenn Verkäufer eine Note für den Zustand des Autos angibt, hat der BGH nun präzisiert.
Beim Kauf eines Oldtimers indiziert die Angabe einer Zustandsnote im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aF. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 23.07.2025, Az. VIII ZR 240/24). Was auf den ersten Blick sehr technisch klingt, ist hochgradig examensrelevant.
In dem Fall geklagt hatte ein Mann, der 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster (Baujahr 1973) erworben hatte. Der Wagen verfügte über eine sogenannte Oldtimer-Zulassung (erkennbar am "H" auf dem Nummernschild), die der beklagte Verkäufer auf einer Internetplattform inseriert hatte. Dabei gab der Verkäufer als Zustandsnote eine "2-3" an und verwies darauf, dass er den Wagen satte zwölf Jahre besessen und gepflegt habe. Er sprach in der Anzeige außerdem von einem "technisch einwandfreien Zustand" des Fahrzeugs und listete die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen auf.
Der klagende Käufer hatte großes Interesse, es kam zum Vertragsschluss. In dem Kaufvertrag schlossen die zwei Männer eine Sachmängelgewährleistung aus – mit Ausnahme der Haftung für Beschaffenheitsvereinbarungen. Weiterhin hieß es in dem Vertrag wörtlich: "Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: - siehe Gutachten – Note 2-3". Bei Vertragsschluss lagen dem Käufer zwei Gutachten vor: eines von 2011 wies die Note "2,0" aus und eines von 2017 mit der Note "3-".
§ 434 BGB normiert den sogenannten Sachmangel. Bei Vorliegen eines solchen Sachmangels können diverse Ansprüche entstehen, die allgemein als kaufrechtliche Gewährleistung bekannt sind: Ansprüche auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB), Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 ff. BGB), Minderung (§§ 437 Nr. 2, 434, 441, 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB) sowie Schadensersatz wegen Lieferung einer mangelhaften Sache. Um in den Genuss der kaufrechtlichen Gewährleistung zu kommen, muss aber zunächst ein solcher Sachmangel vorliegen, was in den Klausuren einiger Prüfung bedarf.
Nach § 434 Abs. 1 liegt ein Sachmangel dann vor, wenn a) bei Vereinbarung über die gewünschte Beschaffenheit, die Sache zur Zeit des Gefahrenübergangs nicht die vertragliche von den Parteien vorausgesetzte Eigenschaft hat (sog. subjektive Anforderungen) oder b) wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, sich die Sache nicht, für die nach dem Vertrag vereinbarte Verwendung, eignet oder für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet, bzw. nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht (sog. objektive Anforderungen). Seit der Kaufrechtsreform 2022 muss eine Sache sowohl subjektive als auch objektive Anforderungen erfüllen, um völlig mangelfrei zu sein.
Der Begriff der "Beschaffenheit" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) ist der zentrale Begriff für Sachmängel. Er umfasst physische Eigenschaften der Sache und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. Zu der Beschaffenheit gehören z.B. Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Partei Anforderungen vereinbart haben. Hierzu können die Kaufvertragsparteien eine Vereinbarung treffen. Wenn deren Elemente nicht eingehalten werden, handelt es sich um einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs.1 BGB. Auch die Angabe einer Zustandsnote eines Oldtimers, insoweit diese maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeuges hat, ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Es gilt dann in der Klausur deren Inhalt festzustellen und den Parteiwillen zu ermitteln gem. §§ 133, 157 BGB. Hierbei ist dann die Frage, ob der Verkäufer für das Vorliegen der Beschaffenheit "einstehen" will. Oft müssen im Zusammenhang auch die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden, wenn die Beschaffenheit in diesen vereinbart wird. Auch kann es auf § 444 BGB ankommen, da ein Verkäufer sich nicht mehr auf einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn er eine Garantie für eine Beschaffenheit übernommen hat.
Problem: Wagen kam nicht mehr über den TÜV
Zum Streit kam es, als der Wagen Anfang 2022 nicht mehr durch die Hauptuntersuchung (HU) beim TÜV kam. Unter anderem wegen einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts lehnte der TÜV die Erteilung einer Prüfplakette ab.
Der Käufer forderte den Verkäufer daraufhin erfolglos zur Mängelbeseitigung auf und erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangte er im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Aufwendungsersatz. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Hamburg blieb die Klage jeweils ohne Erfolg (OLG Hamburg, Urt. v. 18.10.2024, Az. 5 U 102/23).
Vor dem BGH erzielte der klagende Käufer aber einen Etappensieg: Die Revision gegen das Berufungsurteil war erfolgreich. Entscheidend war für den VIII. Zivilsenat die Frage, ob die Männer durch die Notenvergabe eine kaufvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Vertragsrechts getroffen haben. Denn nur wenn der Verkäufer gegen sich gelten lassen muss, dass Fahrzeug im Zustand mit der Note "2-3" verkauft worden ist, muss er auch für Schäden einstehen, die von dieser Beschaffenheitsvereinbarung abweichen.
Um herauszufinden, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, komme es auf die nach beiden Seiten hin interessengerechte Vertragsauslegung an, so der Senat. Diese Auslegung gehe hier zuungunsten des Verkäufers aus. Zustandsnoten haben laut BGH nämlich gerade beim Oldtimer-Kauf eine hohe Bedeutung. Ihre Verwendung "in einem mehrstufigen Bewertungsmodell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich".
Soweit die angegebene Note "maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs" hat, komme ihr "aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will", so der Senat. Entsprechend hafte der Verkäufer in diesem Fall dafür, dass der verkaufte Roadster nicht über den TÜV gekommen war.
Wer Noten angibt, will auf besondere Qualität hinweisen
Diese Auslegung gelte auch für Privatverkäufe. Im Fall eines Oldtimer-Verkaufs durch einen Privatmann sei regelmäßig von einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, "wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen", so der BGH.
Derartige entgegenstehende Umstände vermochte der Senat hier nicht zu erkennen. Im Gegenteil bestätige "der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung". Insbesondere die Mitteilung über die beiden Gutachten seitens des Verkäufers geht aus Sicht des Senats “über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar". Genau das hatte das OLG Hamburg noch anders gesehen.
Konkret kann man aus Sicht des BGH die Bildung eines Mittelwertes ("2-3") durch den Verkäufer nur so verstehen, dass der Verkäufer "einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte". Auch liege darin "eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist".
Im Ergebnis sei die Passage im Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von "2-3" auf, nur so zu verstehen, "dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte". Folglich könne sich der Verkäufer nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Das OLG muss jetzt noch prüfen, "ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten '2' und '3' entsprechenden Erhaltungszustand befand".
Jurastudenten und Referendare ahnen es schon: Prüfungsämter werden diesen Fall sicherlich mit hohem Interesse zur Kenntnis nehmen.
jb/LTO-Redaktion
Korrigierte Version vom 1. August 2025. Zuvor hieß es fälschlicherweise, die Männer hätten eine Sachmängelgewährleistung vereinbart, aber eine Haftung für Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen.
BGH zum Oldtimer-Kauf: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57748 (abgerufen am: 24.01.2026 )
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