Eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls oder Unterschlagung am Arbeitsplatz ist auch nach einer verdeckten und vom Betriebsrat nicht genehmigten Videoüberwachung zulässig. In solchen Fällen muss das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters hinten anstehen, so das Arbeitsgericht.
Das Interesse der Firma an der Vermeidung von Straftaten wiegt schwerer als das Persönlichkeitsrecht des sich strafbar machenden Mitarbeiters. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt am Main hervor (Az. 7 BV 168/12).
Der Arbeitnehmer war in einem Bistro-Restaurant am Frankfurter Flughafen beschäftigt. Dort kam es innerhalb kurzer Zeit zu einem erhöhten Warenschwund sowie größeren Fehlbeträgen in der Kasse. Ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat oder den Mitarbeitern wurde eine Videokamera über der Kasse angebracht, die den Arbeitnehmer dabei aufnahm, wie er mehrfach Geldscheine aus der Kasse nahm und einsteckte.
Vor Gericht vertraten der Betriebsrat und der Arbeitnehmer den Standpunkt, die Überwachung sei rechtswidrig gewesen und deshalb nicht verwertbar. Das Gericht teilte diese Ansicht nicht.
una/dpa/LTO-Redaktion
ArbG Frankfurt a.M. zur fristlosen Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6965 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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