Wer ein Auto beschädigt, haftet. Der BGH stellt klar: Selbst wenn kurz darauf der nächste Unfall folgt, bleibt der erste Schaden voll ersatzfähig – auch wenn am Ende mehr Geld fließt, als der Wagen noch wert war.
Ein Auto wird beschädigt – und noch bevor die Sache endgültig abgewickelt ist, folgt der nächste Treffer. Zwei Unfälle, zwei Schädiger, ein Fahrzeug. Was nach einer einfachen Aneinanderreihung unglücklicher Zufälle klingt, entwickelt sich schnell zu einer nicht ganz eindeutigen Frage des Schadensrechts: Bleibt der erste Schaden voll ersatzfähig, wenn später noch ein zweiter hinzukommt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht darin kein Problem. Für die fiktive Abrechnung komme es allein auf den Zeitpunkt des jeweiligen Schadens an. Was danach mit der Sache passiere, sei grundsätzlich unerheblich. Oder anders gesagt: Auch wenn ein Fahrzeug später noch einmal beschädigt werde, ändere das nichts am ursprünglichen Ersatzanspruch (Urt. v. 31.03.2026, Az. VI ZR 100/25).
(K)eine schöne Bescherung
Kurz vor Weihnachten 2022 beschädigte ein herabfallendes Garagentor das Autodach der Klägerin. Reparieren ließ sie den Schaden aber nicht, sondern holte ein Gutachten ein und verlangte Schadensersatz.
Das immer noch unreparierte Auto wurde erneut beschädigt – jetzt erwischte es die rechte Fahrzeugseite. Auch diesmal entschied sich die Klägerin für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis. Am Ende verkaufte sie den nun doppelt demolierten Wagen.
Das Problem: Nur einer der Schädiger zahlte den vollständigen Betrag – und der andere witterte genau darin seine Chance, sich herauszuziehen.
Geld statt Schraubenschlüssel
Eigentlich gilt im deutschen Schadensrecht der Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB): Der Zustand ist so herzustellen, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Das Gesetz eröffnet dem Geschädigten jedoch eine komfortable Alternative: die fiktive Schadensabrechnung (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Statt das Auto reparieren zu lassen, kann man sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Grundlage eines Gutachtens auszahlen lassen. Was anschließend mit dem Geld geschieht – ob Reparatur oder Weiternutzung mit dem Schaden –, bleibt dem Eigentümer selbst überlassen.
Rund um die Schadensabrechnung hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre allerdings ein ganzes Bündel an Detailfragen entwickelt – von der Restwertbestimmung bis zur Vorteilsausgleichung. Und genau in diese – sehr examensrelevante – Problemwelt führt auch der vorliegende Fall.
Iudex leider doch calculat
Um das Problem zu verstehen, muss man sich kurz anschauen, wie sich der Schadensersatz bei der fiktiven Abrechnung berechnet.
Man arbeitet mit drei Größen: dem Wiederbeschaffungswert (Preis für ein vergleichbares Auto vor dem Unfall), dem Restwert (Wert des beschädigten Fahrzeugs) und der Differenz daraus, dem Wiederbeschaffungsaufwand. Genau dieser Differenzbetrag wird ersetzt.
Im Fall der Klägerin sah das zunächst so aus: Das Gutachten zum ersten Unfall bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 2.900 Euro und den Restwert auf 685 Euro. Macht einen Anspruch von 2.215 Euro. Die Beklagte zahlte außergerichtlich 860 Euro, es blieben also noch 1.355 Euro offen.
Dann passierte der zweite Unfall – und dieser wurde (wichtig!) zuerst reguliert. Die Klägerin erhielt dafür 1.900 Euro von der gegnerischen Versicherung und erzielte beim späteren Verkauf weitere 200 Euro. Damit flossen ihr nach dem zweiten Unfall insgesamt 2.100 Euro zu.
Und genau hier beginnt das Problem. Denn dieses Ergebnis passt auf den ersten Blick nicht zu dem ersten Gutachten: Wenn das Auto später insgesamt noch 2.100 Euro einbringt, kann es dann zuvor wirklich nur einen Restwert von 685 Euro gehabt haben?
Die Sache mit dem Restwert
Genau an diesem Widerspruch setzte der erste Schädiger an – und verweigerte die Zahlung der verbliebenen 1.355 Euro. Schließlich würde die Klägerin damit in Summe 4.315 Euro von den Schädigern bekommen – und damit deutlich mehr, als das Fahrzeug nach dem ersten Gutachten überhaupt wert war.
Die Argumentation: Wer später noch 2.100 Euro aus seinem Fahrzeug herausholt, bei dem müsse das erste Gutachten mit dem niedrigen Restwert von 685 Euro schlicht falsch gewesen sein. Setzt man die 2.100 Euro als Restwert an, kippt die Rechnung: 2.900 Euro minus 2.100 Euro macht nur noch 800 Euro Schaden. Und die wären durch die erste Zahlung von 860 Euro bereits mehr als erledigt.
Das Landgericht (LG) Stuttgart folgte dieser Logik. Die Klägerin habe ihren Schaden im Ergebnis ja bereits ausgeglichen bekommen. Klingt schlüssig – ist aber laut BGH der völlig falsche Ansatz.
Der Denkfehler: Warum zwei Unfälle nicht einer sind
Der BGH stellte klar: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin für ihr Fahrzeug in Wahrheit gar keinen höheren Restwert realisiert, als im ersten Schadensgutachten angegeben war. Das erste Gutachten ermittelte einen Restwert von 685 Euro. Tatsächlich erhielt die Klägerin von einem Restwertkäufer für ihr – durch den späteren Unfall zusätzlich beschädigtes – Auto sogar nur noch 200 Euro.
Die 200 Euro aus dem Verkauf seien der echte Restwert – also das, was vom Auto am Ende wirklich noch übrig war. Die 1.900 Euro hingegen seien kein Restwert, sondern eine Entschädigung für eine neue, zusätzliche Beschädigung. Das Auto sei nach dem ersten Unfall nicht plötzlich "wertvoller" gewesen, nur weil es später noch einmal beschädigt wurde. Wer beides zusammenzähle, behandele zwei völlig getrennte Unfälle so, als seien sie einer. Und genau das lasse das Schadensrecht nicht zu. Der zweite Unfall liefere einen zweiten, vom ersten unabhängigen Zahlungsanspruch.
Der BGH gibt dabei zu: Ganz sauber sieht das Ergebnis auf den ersten Blick nicht aus. Erst soll das Fahrzeug nur noch 685 Euro wert sein – kurze Zeit später bringt es insgesamt 2.100 Euro. Diese Differenz sei auffällig. Ohne nähere Prüfung der Gutachten lasse sich daraus aber nichts ableiten. Vielleicht sei der erste Restwert zu niedrig angesetzt gewesen, vielleicht der spätere Wert zu hoch – sicher sei das nicht. Und genau deshalb tauge die bloße Differenz nicht als Argument, die gesamte Berechnung umzustellen.
Das Schicksal des Fahrzeugs ist egal
Entscheidend ist vielmehr ein Grundsatz, den der BGH noch einmal klar betont: Für die fiktive Abrechnung komme es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des ersten Schadens an. Was danach mit dem Fahrzeug passiere, spiele grundsätzlich keine Rolle.
Auch über die Vorteilsausgleichung (§ 242 BGB) lasse sich das Ergebnis nicht korrigieren. Danach müssen sich Geschädigte Vorteile anrechnen lassen, die gerade durch den Schaden entstanden sind. Daran fehle es hier aber, so der BGH: Die Zahlung aus dem zweiten Unfall beruhe nicht auf dem ersten Schaden, sondern auf einem neuen Ereignis.
Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ans LG zurück.
BGH zur fiktiven Schadensabrechnung bei zwei Unfällen: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59763 (abgerufen am: 20.05.2026 )
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