Wer als Schornsteinfeger sein "hoheitlich zu führendes Kehrbuch" nicht ordentlich führt, kann als unzuverlässig gelten und den Job verlieren, so das VG Trier.
Ein bevollmächtigter Schornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig. Daher durfte seine Bestellung als Schornsteinfeger aufgehoben werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier per Eilbeschluss (Beschl. v. 21.10.2021, Az. 2 L 3058/21.TR) entschieden.
Der Schornsteinfeger hatte das "hoheitlich zu führenden Kehrbuch" nicht ordnungsgemäß geführt und nicht alle Erlöse aufgeschrieben. Deswegen hatte ihn ein Gericht wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Der Landkreis hatte ihn daraufhin als unzuverlässig eingestuft und seine Bestellung als Schornsteinfeger aufgehoben.
Zu Recht, hat die 2. Kammer geurteilt. Die Zuverlässigkeit des Schornsteinfegers sei besonders deshalb nicht mehr gegeben, weil die Straftaten mit seiner beruflichen Tätigkeit direkt zusammenhingen. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürgerinnen und Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus habe er noch ein zweites Kehrbuch geführt, das der Verschleierung der begangenen Steuerhinterziehung diente, was einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht darstelle.
cp/LTO-Redaktion
Wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46470 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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