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45612

Verwaltungsgericht Köln: Polizei darf Video­über­wa­chung fort­setzen

30.07.2021

Ebertplatz in Köln

(c) Karsten Jung - stock.adobe.com

Die Polizei darf die Videoüberwachung des Kölner Ebertplatzes fortsetzen. Es handele sich um einen Brennpunkt für Straßenkriminalität, so das VG Köln.

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Die Polizei in Köln muss die Videoüberwachung des Ebertplatzes vorerst nicht einstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und den Eilantrag eines Bürgers im Wesentlichen abgelehnt (Beschl v. 30.07.2021, Az. 20 L 2343/20).

Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 überwacht die Kölner Polizei mit fest installierten Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 wurde die Videoüberwachung auf weitere öffentliche Bereiche ausgeweitet. Dies hatte sie damit begründet, dass es sich um Kriminalitätsschwerpunkte handele und nur mit der Beobachtung durch die Kameras und die Videoaufzeichnungen Straftaten effektiv verhindert werden könnten.

Hiergegen hatte sich ein Kölner Bürger mit mehreren Klagen und Eilanträgen gewehrt. Hinsichtlich des Ebertplatzes hatte er im Hauptantrag beantragt, der Polizei bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu untersagen, den Platz mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern. Die Videoüberwachung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. 

"Brennpunkt der Straßenkriminalität"

Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Polizeigesetzes NRW für eine Videoüberwachung lägen vor. Beim Ebertplatz handele es sich um einen "Brennpunkt der Straßenkriminalität". Denn es gebe dort eine signifikante Häufung von Straftaten. 

Die Videoüberwachung des Ebertplatzes sei auch verhältnismäßig. Zwar stelle sie einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, insbesondere weil von ihr grundsätzlich unterschiedslos alle Personen erfasst würden. Diese Beeinträchtigung sei jedoch durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten gerechtfertigt. Zum einen sei die Live-Beobachtung über Kameras wegen der "Vogelperspektive" und der Zoommöglichkeiten effektiver als eine Beobachtung durch Polizeikräfte vor Ort. Zum anderen ermöglichten die Aufnahmen die Identifizierung von Straftätern und stellten ein verlässlicheres Beweismittel als Zeugenaussagen dar. 

Das Gericht sieht die Polizei in der Verpflichtung, sicherzustellen, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, und die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden. Damit hat es dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben.

cp/LTO-Redaktion

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Verwaltungsgericht Köln: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45612 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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