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VG Koblenz zum Entzug der Fahrerlaubnis: Hohe Bewei­s­an­for­de­rungen an unge­wollten Dro­gen­konsum

17.08.2022

Drogenkontrolle

Die Polizei hatte den Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Foto: Ines/stock.adobe.com

Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, kann sich vor dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht so einfach mit der Behauptung retten, er hätte die Drogen untergemischt bekommen. Das entschied das VG Koblenz.

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Behauptet ein Autofahrer, dass er Drogen unbewusst zu sich genommen hat, dann muss er das von Anfang an widerspruchsfrei darlegen können. Das entschid das  Verwaltungsgericht Koblenz (VG) und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab (Beschl. v 09.08.2022, Az. 4 L 680/22.KO). Der Fahrer hat seine  Behauptung, er hätte die Drogen unbewusst zu sich genommen, nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt. Solche Aussagen müssen von der ersten Einlassung an widerspruchsfrei sein, hat das Gericht entschieden.

Die Polizei hatte den Fahrer bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Die daraufhin durchgeführten Tests hatten positiv auf die Stoffgruppe Amphetamin reagiert. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm deswegen die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnung erhob er Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag beim VG. Er behauptete, dass er die Drogen nicht bewusst genommen habe.

Überzeugen konnte er das Gericht damit nicht. Das VG hat klargestellt, dass es hohe Anforderung gebe, eine solche Behauptung glaubhaft zu machen. Dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft, wenn der Fahrer überzeugend dargelegen könne, dass es vorher Personen in seinem Urmfeld gab, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, ihm heimlich Drogen beizubringen. Außerdem müsse es naheliegen, dass der Fahrer den Drogenkonsum tatsächlich nicht bemerkt habe.

Eidesstattliche Versicherung des Beifahrers reicht nicht

Der Beifahrer hatte zwar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, heimlich Amphetamin in die Bierflasche des Fahrer gegeben zu haben. Plausibel sei das aber nicht, meint das VG. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Beifahrer dem Fahrer heimlich Amphetamin verabreiche und dadurch sein eigenes Leben und seine Gesundheit gefährde. Ein nachvollziehbares Motiv für den Beifahrer sei in keiner Hinsicht erkennbar. 

Vielmehr spreche vieles für einen bewussten Drogenkonsum. Es wäre nicht das erste Mal, dass der Fahrer den Führerschein abgeben muss, weil er unter Amphetamineinfluss gefahren ist.  Außerdem sei es angesichts der hohen Amphetaminkonzentration in seinem Blut sowie seiner Ausfallerscheinungen nicht möglich, dass er den Konsum nicht bemerkt habe.

Im Ergebnis sei also deutlich, so das VG, dass der Fahrer ungeeignet ist weiterhin ein KFZ zu führen. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

cp/LTO-Redaktion

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VG Koblenz zum Entzug der Fahrerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49342 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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