Für "Blaulicht"-Journalisten gibt es zu Recht keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Seitenstreifen auf Autobahnen, so das VG Karlsruhe.
Ein "Blaulicht-Reporter" bekommt zu Recht keine Ausnahmegenehmigung, um auf Seitenstreifen schneller zu berichtenswerten Unfallorten zu kommen. Das Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe hat die Klage eines Journalisten gegen das Land Baden-Württemberg und die Autobahngesellschaft des Bundes abgewiesen (Urt. v. 09.12.2021, Az. 14 K 3375/20).
Ein Reporter aus dem Raum Rhein-Neckar-Raum berichtet schwerpunktmäßig über Verkehrsunfälle auf den dortigen Bundesautobahnen. Nachdem es wegen seiner Anfahrt zu Unfallorten auf den Autobahnen zu mehreren Bußgeldverfahren gekommen war, beantragte er eine Ausnahmegenehmigung, um auf Autobahnen Seitenstreifen und Betriebsausfahrten nutzen zu dürfen. Er benötige die Genehmigung, um seine Pressearbeit weiter durchführen zu können. Der Antrag wurde aber wegen des Vorrangs der Verkehrssicherheit abgelehnt.
Seitenstreifen und Betriebsausfahrten seien nicht für den Verkehr vorgesehen; ihre Benutzung sei mit erhöhten Gefahren verbunden und könne in Stausituationen Nachahmer animieren. Zudem sei die Polizei bei größeren Unfällen mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt und könne nicht auch die Einhaltung von Ausnahmegenehmigungen überwachen, argumentierte die zuständige Stelle.
Der Reporter hatte geklagt, doch die Klage wurde nun von dem VG abgewiesen. Sein Anliegen unterfalle im Kern nicht der Presse- oder Rundfunkfreiheit, da er sich nicht gegen eine speziell gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung wehre. Nach Ansicht des Gerichts gehe es nur um einen besseren Zugang zu einer Informationsquelle. Speziell bei Staus sei diese jedoch nicht allgemein zugänglich, so dass der Kläger nicht in der Informationsfreiheit betroffen sei.
cp/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
VG Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48024 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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