Wer zwei Mal mit "Sputnik V" geimpft ist, hat keinen Anspruch auf ein deutsches Impfzertifikat. Das hat der VGH Hessen entschieden.
Auch nach der Doppelimpfung mit dem Impfstoff "Sputnik V" können diese Menschen kein Impfzertifikat bekommen, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) (Beschl. v. 27.09.202, Az. 8 B 1885/21). Der 8. Senat hat damit die Beschwerde gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel (Beschl. v. 01.09.2021, Az. 5 L 1529/21.KS) zurückgewiesen.
Der VGH hat sich mit dem Fall eines Mannes beschäftigt, der ein Mal in Russland un ein weiteres Mal in San Marino mit "Sputnik V" geimpft worden war. Er wollte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis hatte den Antrag aber abgelehnt. Der Impfstoff "Sputnik V" gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen.
Das Gericht hat sich der Ansicht des Landkreises angeschlossen und ebenfalls im Urteil ausgeführt, dass der Mann die Voraussetzungen für einen Impfnachweises im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht erfülle. Der russische Impfstoff "Sputnik V" sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen und auch europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der bei ihnen nicht zugelassen sei. Die Versagung der Ausstellung sei auch kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit, denn die Mitgliedstaaten der EU könnten für den Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen.
cp/LTO-Redaktion
VGH Hessen: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46191 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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