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VerfGH Saarland: CDU muss Strafe wegen unlauterer Wahlwerbung zahlen

13.04.2011

Die Richter werteten die Anzeigenserie "Der Ministerpräsident informiert" sowie eine Broschüre zum Thema Innere Sicherheit und ein Schreiben des Ministerpräsidenten an die Landesbediensteten im Juli vergangenen Jahres als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Staates.

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Wegen unlauterer Wahlwerbung an der Saar muss die CDU nun knapp 11.000 Euro Strafe an den Bundestag zahlen, der sie einem guten Zweck zuleitet.

Im Gegensatz zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH)* sieht die Bundestagsverwaltung in nur einer Anzeige der früheren saarländischen CDU-Alleinregierung vor der Wahl 2009 einen Verstoß gegen das Parteiengesetz, wie sie am Mittwoch in Berlin mitteilte.

Sie monierte eine Anzeige mit der Überschrift "Die Landtagswahl und die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit stellen das Saarland in den Fokus der Öffentlichkeit". Darin habe sich der Ministerpräsident an die Bürger gewandt: "Am 30. August wählen Sie einen neuen Landtag. Von ihrer Entscheidung wird es abhängen, ob die seit 1999 geführte CDU-Landesregierung ihre Arbeit weiterführen kann." Dies verstoße gegen das Parteiengesetz.

Die Saar-CDU hatte bei der Wahl am 30. August 2009 ihre absolute Mehrheit verloren. Sie regiert inzwischen mit der FDP und den Grünen.

Der Generalsekretär der saarländischen CDU, Roland Theis, begrüßte am Mittwoch die Entscheidung der Bundestagsverwaltung. Diese habe lediglich eine einzige Anzeige als "parteigesetzwidrig" beurteilt. Die Entscheidung schaffe Rechtssicherheit für zukünftige Wahlkämpfe. Theis erklärte: "Wir akzeptieren die von der Bundestagsverwaltung ausgesprochene Sanktion und werden ihr umgehend Folge leisten."

dpa/tko/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red: Am 13.11.2013 wurde hier eine Änderung vorgenommen. In einer älteren Fassung dieser Nachricht war an dieser Stelle der Verwaltungsgerichtshof genannt. Dies war nicht zutreffend.

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VerfGH Saarland: CDU muss Strafe wegen unlauterer Wahlwerbung zahlen . In: Legal Tribune Online, 13.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3026/ (abgerufen am: 04.02.2023 )

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