Der VerfGH in Koblenz hat den Antrag eines Landtagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Streit um den Ausschluss aus der AfD-Fraktion abgelehnt. Sein Antrag müsse im Hauptsacheverfahren geprüft werden.
Im Streit um den Ausschluss des rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten Jens Ahnemüller aus der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Koblenz den Antrag des Abgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschl. v. 05.11.2018, Az. A 19/18). Die Prüfung der Begründetheit des Antrags werfe ungeklärte Rechtsfragen auf und bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die AfD-Fraktion hatte Ahnemüller ausgeschlossen und als Grund Kontakte zur rechtsextremen NPD angegeben. Der Konzer Abgeordnete hatte Kontakte zum ehemaligen NPD-Landeschef Sascha Wagner bestätigt, aber einen rechtsextremen Hintergrund verneint. Die AfD-Fraktion war der Ansicht, Ahnemüller habe damit das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und dieser in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt.
Ahnemüller sei es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten, nicht der Fraktion anzugehören, entschied das Gericht. Die Beeinträchtigung der für die Funktionsfähigkeit der Fraktion interne vertrauensvolle Zusammenarbeit wiege schwerer als die Belange des Abgeordneten, zumal er auch außerhalb der Fraktion parlamentarische Mitwirkungsmöglichkeiten habe. Das Gericht beabsichtige zudem, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren "innerhalb weniger Monate" zu treffen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
VerfGH Rheinland-Pfalz zum Ausschluss aus LT-Fraktion: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31907 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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