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Rheinland-Pfälzischer VGH zu Kommunalwahlzetteln: Geschlechtsbezogene Hinweise auf Wahlzetteln bleiben

13.02.2014

Erfolg für Rot-Grün: Angaben zur Geschlechterparität sowie der Aufdruck "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" auf den Stimmzetteln für die Kommunalwahlen können bleiben - zumindest vorerst. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Beigeordneten ist unzulässig, beschloss der Rheinland-Pfälzische VGH. Das Gericht sieht bei der Gestaltung von Wahlzetteln aber durchaus Grenzen.

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Rot-Grün will bei den Kommunalwahlen am 25. Mai unter anderem mit einem auf die Stimmzettel gedruckten Verweis auf die Gleichberechtigung der Geschlechter mehr Frauen für Gemeinderäte und Kreistage gewinnen. Darin sah ein Beigeordneter eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl und legte Verfassungsbeschwerde ein.

Diese wies der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz als unzulässig ab. Denn die Zulässigkeit auch einer direkt gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde setze voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst in seinen Grundrechten betroffen sei und dies auch hinreichend darlege. Daran fehle es aber.

Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften nicht per se ausgeschlossen sei. Denn das an den Staat gerichtete Verbot amtlicher Wahlbeeinflussung setze der konkreten Gestaltung des Stimmzettels Grenzen.

Rot-Grün will nun selbst den Gerichtshof anrufen. Ein öffentlicher Streit über das geänderte Kommunalwahlgesetz könne nicht hingenommen werden, sagte SPD-Fraktionschef Hendrik Hering am Donnerstag in Mainz. Mit einem Normenkontrollantrag beim VGH in Koblenz solle noch vor dem Druck der Stimmzettel im April Klarheit geschaffen werden.

dpa/age/LTO-Redaktion

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Rheinland-Pfälzischer VGH zu Kommunalwahlzetteln: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10990 (abgerufen am: 18.06.2026 )

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