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VGH NRW zur Jugendhilfe: Kommunen müssen weiter zahlen

09.12.2014

Eine Niederlage erlitten die elf Städte und drei Kreise, die gegen die Landesregierung NRW auf Kostenübernahme geklagt hatten: Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil des VGH müssen sie selbst für die Kosten der Jugendhilfe aufkommen und können diese nicht auf das Land abwälzen. Die Richter übten jedoch auch Kritik an der Gesetzeslage, aus der dieses Ergebnis folgte.

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Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) muss Kommunen und Kreise beim Vormundschafts- und Betreuungsrecht nicht finanziell entlasten. Das hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (VGH NRW) in Münster am Dienstag verkündet. Damit wiesen die Landesrichter die Klage von elf Städten und drei Kreisen gegen die Landesregierung zurück. Die Kläger bleiben damit auf zusätzlichen Kosten bei der Jugendhilfe sitzen (Urteil v. 09.12.2014, Az.: VerfGH 11/13).

Erst durch ein geändertes Bundesgesetz waren den Kommunen und Kreisen die zusätzlichen Kosten entstanden. Die Präsidentin des VGH, Ricarda Brandts, sprach in diesem Zusammenhang von einer Schutzlücke, die nur der Gesetzgeber für die Zukunft schließen könne. Bei Aufgabenänderungen durch Bundesrecht werde der wesentliche Zweck des Konnexitätsprinzips, nämlich Kommunen vor zusätzlichen und erweiterten Aufgaben zu schützen, häufig nicht erreicht, so Brandts in der mündlichen Begründung.

Das in der Landesverfassung festgelegte Konnexitätsprinzip verfolgt den Schutz des Selbstverwaltungsrechts von Kreisen und Kommunen. Diese haben gegen das jeweilige Land einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn das Land ihnen zuvor per Gesetz Aufgaben übertragen hat.

Schutzlücke im Gesetz

Beim Streit um das Vormundschafts- und Betreuungsrecht geht es um Aufgaben eines Bundesgesetzes, die bereits Ende 2008 durch den Landesgesetzgeber auf die Kreise und Kommunen übertragen worden waren. 2011 folgte dann eine Gesetzesänderung durch den Bund mit finanziellen Folgen. Nach Auffassung des Gerichts besteht für das Land nach der Verfassung aber nur eine finanzielle Ausgleichspflicht, wenn die Mehrbelastung durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung ausgelöst wurde. Das war 2011 aber nicht der Fall.

"Bedingt ist diese Lücke durch die derzeitige Ausgestaltung der landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsregelungen und des ergänzenden Konnexitätsausführungsgesetzes", sagte Brands zu Vertretern der Kläger und der Landesregierung. Das Gericht könne das nicht ändern, der verfassungsändernde Gesetzgeber schon, so die Präsidentin.

Die kommunalen Spitzenverbände bewerteten das Urteil als Teilerfolg: "Die Ausführungen der Richter zeigen in aller Deutlichkeit, dass die Kommunen trotz bestehender Konnexitätsregelungen im Land noch nicht ausreichend vor steigenden Ausgaben geschützt sind, wenn ihnen neue Aufgaben übertragen oder - wie in diesem Fall durch Neuregelungen des Bundes - ihre Aufgaben umfassend erweitert werden. Deshalb sehen die kommunalen Spitzenverbände nun die Landesregierung politisch gefordert, eine entsprechende Regelung zum Schutz der Kommunen herbeizuführen", hieß es in einer gemeinsamen Presseklärung von Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund NRW.

dpa/avp/LTO-Redaktion

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VGH NRW zur Jugendhilfe: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14059 (abgerufen am: 14.02.2026 )

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