Mit am Dienstag verkündetem Urteil haben die Münsteraner Richter die Verfassungsbeschwerde der Stadt Düren gegen die Änderung der Rekultivierungsvorgaben im Braunkohlenplan Inden II zurückgewiesen.
Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob der angegriffene (geänderte) Braunkohlenplan mit dem als Ziel der Raumordnung festgelegten Restsee in das Recht der Stadt Düren auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung (LV NRW) rechtserheblich eingreife, so der Verfassungsgerichtshof (VGH, Urt. v. 25.10.2011, Az. 10/10).
Der geänderte Braunkohlenplan legt für die Zeit nach Beendigung des Abbaubetriebs, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Wiederverfüllung des Restlochs, die Anlage eines rund 1.100 ha großen Restsees fest. Die Stadt Düren hatte in dieser Änderung eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung erblickt. Dem ist der VGH nicht gefolgt.
Die Stadt Düren verfüge - so das Gericht - gegenwärtig nicht über hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen für die vom See in Anspruch genommene, mit rund 68 ha auf ihrem Gebiet liegende Fläche. Ebensowenig würden wesentliche Teile ihres Stadtgebiets einer durchsetzbaren örtlichen Planung entzogen.
Jedenfalls halte eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit einer Überprüfung am Maßstab des Art. 78 LV stand. Mängel des formalen Planaufbaus oder der Begründung, die das Selbstverwaltungsrecht verletzen könnten, seien nicht erkennbar. Die Ausweisung eines Restsees stehe im Einklang mit den im Landesplanungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm vorgegebenen Zielen der Braunkohlenplanung und überschreite damit nicht den allgemeinen Ermächtigungsrahmen.
tko/LTO-Redaktion
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VGH Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4647 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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