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VGH verneint Prostitutionsgewerbe: Oben Sex, unten Tab­le­dance

19.12.2025

Frau in Glitzerschuhen mit hohem Absatz tanzt auf einem Tisch

Die einzige "Berührung" zwischen Kunden und Tänzerin, die beim Table Dance erlaubt ist, ist das Zustecken von Scheinen, meist in Form einer hausinternen Währung (hier "Table Dance Dollars"). Foto: Adobe-Stock/IVASHstudio

Tabledance ist fester Bestandteil von Rotlichtbezirken. Ob es dafür einer Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedarf, wenn er im selben Gebäude wie ein Bordell angeboten wird, hatte nun der VGH Mannheim zu entscheiden.

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Mitten im Leonhardsviertel, dem Stuttgarter Rotlichtmilieu, liegt der "Table-Dance-Club Messalina" von Betreiber John Heer. Der als Gaststätte mit Tabledance-Angeboten bezeichnete Betrieb liegt im Erdgeschoss des Gebäudes, im Stockwerk darüber betreibt Heer ein Bordell. Das eine muss aber nicht zwangsläufig mit dem anderen zusammenhängen, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim entschieden, und stellte fest, dass für den Tabledance-Club keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist (Urt. V. 12.10.2023, Az.4 K 4593/21).

Der Tabledance-Club und das Bordell sind seit 2012 in Betrieb. Das Bordell gilt derzeit nach dem ProstSchG durch Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG als erlaubt. Für die Gaststätte verfügt Heer über eine Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Anbahnungsgaststätte und eine Erlaubnis gem. § 33a Gewerbeordnung für Personendarbietungen, das umfasst auch die Tabledance-Vorführungen. Diese Erlaubnis ist mit der Auflage versehen, dass die übersteigerte, aufreißerische oder aufdringlich selbstzweckhafte Darstellung sexueller Vorgänge verboten ist. Die auftretenden Personen dürfen nicht in körperliche Berührung mit dem Publikum kommen und das Publikum an der Vorführung nicht direkt beteiligt werden (ausgenommen ist die Übergabe der sogenannten "Table Dance Dollars" an die auftretende Person).

Zusammengefasst: Bordell im Gebäude oben, Tabledance-Bar im Gebäude unten, für beides liegt jeweils eine Erlaubnis vor.

Die Stadt Stuttgart war nun allerdings der Ansicht, auch der Tabledance-Club stelle ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe dar. Sie und Heer stritten darum, schließlich erhob der Betreiber Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart auf Feststellung, dass der Tabledance-Club gerade kein solches Gewerbe darstelle. Das VG gab ihm Recht (Urt. V. 12.10.2023, Az.4 K 4593/21), die Stadt blieb allerdings hartnäckig und ging in Berufung. Die hat der VGH Mannheim nun zurückgewiesen.

Ein Bordell im gleichen Gebäude macht noch kein Prostitutionsbewerbe

Insbesondere konnte das Gericht keinen einheitlichen Betrieb des Bordells und des Clubs erkennen. Ein gemeinsames Nutzungskonzept liege nicht vor, sodass die Tabledance-Bar kein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe darstelle. 

Zwar befänden sich beide Lokalitäten im selben Gebäude, die zudem mit einer Verbindungstür miteinander verbunden seien. Doch das fällt laut dem VGH nicht weiter ins Gewicht, denn die Räumlichkeiten verfügten über klar voneinander getrennte Eingänge, unterschiedliche Öffnungszeiten, unterschiedliche Mietverträge und getrennte wirtschaftliche Veranlagung bzw. Abrechnung. Damit würden sie, auch wenn sie wirtschaftlich voneinander profitierten, getrennt voneinander betrieben, so der VGH.

Auch ließ es das Gericht nicht für die Einordnung als Prostitutionsgewerbe ausreichen, dass in dem Tabledance-Club Prostituierte auf mögliche Kunden träfen und der Club mitunter zur Anbahnung der späteren sexuellen Dienstleistungen genutzt werde. Die Sexarbeit werde nämlich klar getrennt außerhalb des Clubs in dem Bordell darüber oder auch in anderen Prostitutionsstätten erbracht. Dass tatsächlich sexuelle Dienstleistungen in Gestalt von Lap-Dances und privaten Vorführungen in dem Club vorkämen, habe die Stadt nicht ausreichend belegen können.

Zur Einordnung: Soweit die Tanzdarbietungen den Kunden nicht einbeziehen oder es zu Berührungen mit der Tänzerin kommt, unterfällt der Tabledance § 2 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG und ist damit keine sexuelle Dienstleistung. Darauf verwies auch der VGH: Mit dieser Vorschrift bezwecke der Gesetzgeber nämlich, sexuell konnotierte oder pornografische Darstellungen und Vorführungen, wie etwa Tabledance, aus dem Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes auszunehmen, weil es dafür nämlich bereits einer Erlaubnis nach § 33a GewO bedarf.

Stuttgart geht gegen sein Rotlichtmilieu vor

Laut Betreiber Herr ist es der achte Prozess in 13 Jahren, den die Stadt Stuttgart gegen ihn geführt und verloren habe, wie die Stuttgarter Zeitung schreibt.

Das Rotlichtmilieu im Leonhardsviertel ist der Stadt schon lange ein Dorn im Auge. Mit einer Änderung des Bebauungsplans im Dezember 2024, mit dem Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordelle dort nun unzulässig sein sollen, will die Stadt das Image des Viertels ändern. Darüber, ob das überhaupt rechtlich zulässig ist, wird auch noch gestritten, wie der SWR berichtet. 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH übrigens nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

jh/LTO-Redaktion

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VGH verneint Prostitutionsgewerbe: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58915 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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