VGH Kassel: Viert­klässler und Lehrer müssen ab Montag zur Schule

15.05.2020

Eine Schülerin wehrte sich wegen der Coronakrise lange dagegen, auf die Schulbank zurückzukehren. Jetzt hat sie ihren Eilantrag zurückgezogen. Auch kann eine Lehrerin zum Präsenzunterricht herangezogen werden, so der VGH Kassel.

Für die Schüler der vierten Klassen in Hessen gilt ab Montag die Schulpflicht. Eine Schülerin hat nach Angaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom Freitag ihren Eilantrag gegen die Schulpflicht wegen der Corona-Pandemie zurückgezogen. "Die Rücknahme des Antrags hat zur Folge, dass die ab dem 18. Mai 2020 vom Land beabsichtigte Wiederaufnahme der Präsenz-Beschulung in Hessen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, sondern planmäßig beginnen kann", heißt es in einer Mitteilung des 8. Senats des Gerichts (Az. 8 B 1300/20.N).

Die Schülerin aus Frankfurt wehrte sich lange gegen eine Rückkehr in die Schule. Sie berief sich auf Belange des Infektions- und des Gesundheitsschutzes, die in Zeiten der Corona-Pandemie nicht hinreichend gewährleistet seien.

Das Mädchen hatte bereits im April eine Rückkehr der Viertklässler in hessische Grundschulen verhindert. Die Richter gaben damals ihrem Antrag Recht und hoben die Schulpflicht für diesen Jahrgang auf. Die Viertklässler würden im Vergleich zu Schülern, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch weiter untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt, lautete damals die Begründung.

Grundschullehrerin muss unterrichten

Der für das Beamtenrecht zuständige 1. Senat des VGH wies außerdem die Beschwerde einer Grundschullehrerin zurück, die nicht zum Präsenzunterricht herangezogen werden wollte (Beschl. v. 14.05.2020, Az. 1 B 1308/20). Dabei hatte Sie argumentiert, Land und Schulamt hätten bisher keinen hinreichenden Hygieneplan und kein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt.

Der VGH sah das jedoch anders. An der Schule der Lehrerin seien sowohl unter beamtenrechtlichen Fürsorgeaspekten als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Schutzvorkehrungen getroffen worden, um eine Gefährdung durch Corona zu minimieren, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Ein Recht des Beamten zur Verweigerung seiner Arbeits- oder Dienstleistung bestehe zudem selbst bei einer unterstellten Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen nur, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung hierdurch unzumutbar sei, etwa eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeute. Dies sei jedoch nicht der Fall, so der VGH. Das verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte das Eilrechtsschutzbegehren der Lehrerin zuvor ebenfalls abgewiesen.

Nachdem bereits Abschlussklassen wieder unterrichtet werden, will das hessische Kultusministerium ab Montag, 18. Mai die Rückkehr zahlreicher weiterer Kinder und Jugendlicher in eingeschränkter Form. Nach Einschätzung der Lehrergewerkschaft GEW steht Corona-Hygiene- und Abstandsregeln mit der Öffnung der Schulen für weitere Jahrgänge die Feuerprobe bevor.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VGH Kassel: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41640 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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