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VGH BaWü gibt Beschwerde der Stadt Mannheim statt: AfD darf nicht auf Mann­heimer Markt­platz demon­s­trieren

07.06.2024

Grabkerzen, Bilder und Blumen liegen auf dem Mannheimer Marktplatz

Nach dem Bekanntwerden vom Tod des Polizisten legen Passanten Blumen am Tatort nieder und zünden Kerzen an. Foto: picture alliance/dpa | Dieter Leder

Die AfD wollte auf dem Marktplatz in Mannheim demonstrieren – dort, wo dem getöteten Polizisten gedacht wird. Der VGH Baden-Württemberg hat diese Demonstration jetzt aber untersagt und einen Beschluss des VG Karlsruhe aufgehoben.

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Vor einer Woche hatte ein 25-jähriger Afghane auf dem Mannheimer Marktplatz fünf Teilnehmer einer Kundgebung der islamkritischen Bewegung Pax Europa sowie einen Polizisten mit einem Messer verletzt. Der 29-jährige Beamte Rouven L. erlag später seinen Verletzungen. Genau dort wollte die AfD zwei Tage vor der Europawahl demonstrieren. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg gab jedoch einer Beschwerde der Stadt Mannheim statt und untersagte die Demonstration auf dem Mannheimer Marktplatz (Beschl. v. 07.06.2024, Az. 12 S 882/24).).

Die Demonstration ist für Freitagabend um 18.00 Uhr geplant und könnte nun am nahegelegenen Paradeplatz stattfinden. Zeitgleich soll es eine Gegendemonstration der Antifa geben.

VG Karlsruhe hatte AfD-Eilantrag stattgegeben

Der Mannheimer Oberbürgermeister hatte am Dienstag eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese sieht vor, dass der Marktplatz in Mannheim als Gedenk- und Trauerstätte für den getöteten Polizisten festgelegt wird. Veranstaltungen, Informationsstände und Versammlungen sollten dort – zunächst befristet bis zum 16. Juni 2024 – grundsätzlich untersagt sein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 hatte die Stadt Mannheim die angemeldete Demonstration der AfD verboten.

Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hatte am Donnerstag noch einem dagegen gerichteten Eilantrag der AfD stattgegeben (Beschl. v. 06.06.2024, Az. 1 K 2588/24). Die Allgemeinverfügung greife in die Versammlungsfreiheit ein und genüge den Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot voraussichtlich nicht. Zudem sei es "höchst zweifelhaft, ob die Anordnung eines Gedenkortes aus Anlass eines Gewaltverbrechens noch als ein der Kompetenz des Oberbürgermeisters unterfallendes Geschäft der laufenden Verwaltung gesehen werden kann", heißt es in dem Beschluss, der der dpa vorliegt (Beschl. v. 06.06.2024, Az. 1 K 2588/24).

VGH Mannheim hebt VG-Entscheidung auf

Die Stadt hatte argumentiert, das Verwaltungsgericht bewerte das Recht, zu jeder Zeit und an jedem Ort Versammlungen durchzuführen, höher als die von der Stadt Mannheim vorgenommene Zweckbestimmung des Marktplatzes als Ort des Gedenkens und der Trauer für die Bevölkerung. Außerdem werde durch die Genehmigung der Kundgebung die Würde des ermordeten Polizeibeamten durch einen angemessenen Schutz vor einer Instrumentalisierung für ideologische bzw. politische Meinungskundgaben nicht gewahrt.

Zudem hatte es am Sonntag am Marktplatz Ausschreitungen zwischen zwei Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Messerattentat gegeben. Daher sehe die Stadt eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil bundesweit in einschlägigen Foren für die Demo aufgerufen werde.

Der 12. Senat des VGH hat die Entscheidung des VG jetzt aufgehoben und die Eilanträge der AfD abgelehnt. Gründe nannte der VGH zunächst nicht. Diese sollen erst später veröffentlicht werden. Der Beschluss des VGH ist nach Angaben des Gerichts unanfechtbar.

Vor der Demo war der Freitag in Mannheim dem Gedenken an Rouven Laur gewidmet – samt Schweigeminute, Kranzniederlegung und Kundgebungen. Viele Politiker waren dafür extra nach Mannheim gereist, unter ihnen Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. 

fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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VGH BaWü gibt Beschwerde der Stadt Mannheim statt: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54729 (abgerufen am: 10.03.2026 )

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