In einem am Donnerstag verkündeten Urteil hat der Hessische VGH entschieden, dass einige Bestimmungen der Verordnung der hessischen Landesregierung über die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unwirksam sind. Die Landesregierung habe zu viele Ausnahmen zugelassen.
Das Arbeitszeitengesetz räume den Landesregierungen zwar die Möglichkeit ein, Ausnahmen von der grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsruhe zu schaffen, dies allerdings nur zur "Vermeidung erheblicher Schäden". Die in der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung vorgesehenen Ausnahmen seien jedoch stellenweise viel zu weit gefasst und damit rechtswidrig, monierten die Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH).
Insbesondere Callcenter, Videotheken, Büchereien sowie Toto- und Lottogesellschaften müssten nicht unbedingt auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben. Die mit der Einhaltung des Arbeitsverbots an Sonn- und Feiertagen verbundene Verlagerung der Arbeiten auf Werktage habe für die betroffenen Einrichtungen und ihre Kunden nur geringfügige Nachteile. Mit der ausufernden Regelung von Ausnahmen habe die hessische Landesregierung ihre Gesetzgebungskompetenzen überschritten (Urt. v. 12.09.2013, Az. 8 C 1776/12.N).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
mbr/LTO-Redaktion
VGH Hessen zur Sonntagsarbeit: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9559 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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