Die Demo "Für ein freies Palästina – der Sieg gehört der Gerechtigkeit" darf in am Montag in Frankfurt stattfinden. Das Datum, der Jahrestag des Terror-Angriffs der Hamas auf Israel, allein begründe kein Verbot, so der VGH.
Am Jahrestag des Überfalls der Hamas auf Israel dürfen propalästinensische Gruppen nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Hessen (v. 07.10.2024, Az. 8 B 1898/2) in Frankfurt am Main demonstrieren. Die Stadt hatte die Kundgebung zunächst verboten. Dagegen waren die Organisatoren per Eilantrag vorgegangen, zunächst mit Erfolg vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht (VG), der am Montag vom VGH bestätigt wurde. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Demonstration wurde mit dem Titel "Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit" angemeldet. Sie soll von 17 bis 21 Uhr dauern, eine Auftakt- und eine Abschlusskundgebung sind geplant.
Ein Verbot der Demonstration kann nach Auffassung des VGH nicht damit begründet werden, dass es sich beim 7. Oktober um den Jahrestag des Angriffs der Hamas auf Israel handele. Die Stadt habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass es bei der Durchführung der Demonstration zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen werde, der ausschließlich mit einem Verbot wirksam begegnet werden könne, erklärte der VGH.
Stadt sah "extreme Provokation"
Der Frankfurter Oberbürgermeister Mike Josef (SPD) hatte die Anmeldung der Demonstration als "extreme Provokation" bezeichnet. Das Verbot hatte die Stadt damit begründet, dass zu befürchten sei, dass es Straftaten wie Volksverhetzung, Aufrufe zu Straftaten sowie israelfeindliche und antisemitische Äußerungen geben werde und nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet sei.
Das reichte sowohl dem VG Frankfurt als auch dem VGH Hessen als Begründung nicht aus. Dass eine propalästinensische Demonstration am 7. Oktober insbesondere für Angehörige der beim Hamas-Angriff ermordeten oder als Geisel verschleppten Menschen tatsächlich als Provokation erscheinen mag, spielt aus Sicht der Gerichte rechtlich keine Rolle. Ein Datum allein begründe noch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Etwas anderes komme nach dem hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz nur bei einer Verknüpfung zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Betracht.
Allerdings könnten ambivalente Parolen und Schlachtrufe am Jahrestag des Massakers eher als eine nach § 140 Strafgesetzbuch verbotene Billigung des Hamas-Terrors vom 7. Oktober eingestuft werden. Ähnlich der den Terror verherrlichenden Demonstrationen in Berlin-Neukölln vor einem Jahr. Eine derart abstrakte Gefahr genügt nach Auffassung der Gerichte aber vorliegend nicht für ein präventives Verbot. Laut VGH hat die Anmelderin der Versammlung in der jüngeren Vergangenheit weitgehend friedliche und störungsfreie Versammlungen durchgeführt. Komme es in Einzelfällen doch zu Straftaten, müsse die Polizei während der Demonstration einschreiten. Es sei nicht erkennbar, dass die Polizei dazu hier nicht in der Lage wäre, so der VGH.
Hamas-Überfall auf Israel am 7. Oktober
Am 7. Oktober 2023 hatten islamistische Terroristen der Hamas und anderer extremistischer Gruppen von Gaza aus Israel überfallen. Bei den überraschenden Angriffen über Land, See und Luft wurden 1.139 Menschen getötet. Die Terroristen verschleppten zudem 250 Menschen in den Gazastreifen. Israel reagierte mit harten Gegenangriffen.
Bei ähnlichen Demonstrationen war es nach Verboten der Stadt in der Vergangenheit oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die Kundgebungen waren von verschiedenen Instanzen bis knapp vor Beginn abwechselnd erlaubt und verboten worden.
dpa/fz/mk/LTO-Redaktion
VGH Hessen zur Demonstrationsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55571 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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