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Hessischer VGH zu Fahrverboten in Frankfurt: Sch­lechte Luft recht­fer­tigt kein Fahr­verbot

18.12.2018

Der Hessische VGH in Kassel hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit von zonenbezogenen Diesel-Fahrverboten in Frankfurt. Allein die Überschreitung von Grenzwerten rechtfertige diese jedenfalls nicht, findet das Gericht.

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel ist der Meinung, dass die Überschreitung von Stickstoffdioxid-Grenzwerten in der Innenstadt von Frankfurt am Main nicht ausreicht, um zonenbezogene Diesel-Fahrverbote zu verhängen. Das Gericht habe ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden zum Diesel-Fahrverbot in der Mainmetropole, hieß es in einer Mitteilung am Dienstag. Der Senat gab deswegen den Anträgen des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil statt und lehnte einen Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) auf Veröffentlichung des vor dem VG erstrittenen Luftreinhalteplans ab (Beschl. v. 17.12.2018, Az. 9 A 2037/18.Z und 9 B 2118/19).

Das VG Wiesbaden hatte das Land nach einer Klage der DUH im September dazu verpflichtet, ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge im Frankfurter Innenstadtbereich in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Für Diesel bis zur Schadstoffklasse Euro 4 sollte das Verbot ab dem 1. Februar 2019, für Euro-5-Fahrzeuge ab dem 1. September 2019 gelten. Die Berufung wurde vom VG nicht zugelassen.

Bis zur Klärung in der Hauptsache wird es vorerst aber keine Fahrverbote geben, entschied nun der VGH. Der Senat gab den Anträgen des Landes und der Stadt auf Zulassung der Berufung statt. Den Eilantrag der DUH, das Fahrverbot trotz des laufenden Rechtsstreits umzusetzen, wies das Gericht ab. Obwohl noch gar keine Entscheidung in der Hauptsache anstand, wurden die Richter dabei schon überraschend deutlich und äußerten sich recht weitgehend zur Hauptsache-Frage.

Zonenbezogenes Verbot nur Ultima Ratio

Weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtline enthielten ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe, so das Gericht zur Begründung. Sie würden nur zur Einhaltung eines gemittelten Stickstoffdioxid-Grenzwertes verpflichten, die Überschreitung der Grenzwerte genüge deshalb nicht schon für die Verhängung von zonenbezogenen Fahrverboten. Fahrverbote kämen als Ultima Ratio nur dann in Betracht, wenn sie unabdingbar dafür seien, den Grenzwert im vorgegebenen Zeitraum zu erreichen. Das VG hätte deshalb prüfen müssen, ob als milderes Mittel auch streckenbezogene Fahrverbote in Betracht kommen könnten.

Für eine einstweilige Anordnung, das Land zur Veröffentlichung des von der DUH erstinstanzlich erstrittenen Luftreinhalteplans zum 1. Februar zu verpflichten, sah der VGH keine Veranlassung. Wegen seiner Zweifel an der Richtigkeit der VG-Entscheidung seien die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu betrachten, das Abwarten des Hauptsacheverfahrens damit nicht unzumutbar. Vor dem VG sei die Gesundheitsgefahr für Anwohner zudem weder festgestellt noch bewertet worden.

So betonte auch VGH-Sprecher Helmut Schmidt auf Nachfrage von LTO, dass in der Entscheidung noch kein Präjudiz für die Hauptsache zu sehen sei. "Das Gericht hat nur ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz geäußert." Dies bedeute aber noch nicht, dass die DUH im Kampf um die Fahrverbote auch endgültig unterliegen werde. Schließlich könne das Gericht aufgrund eigener Erwägungen immer noch zum gleichen Ergebnis kommen.

Keine eindeutige Gefahr für Anwohner

Auch aus den von der DUH im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen gehe keine Gefahr für die Einwohner hervor, befand das Gericht. Mit der gebotenen Eindeutigkeit lasse sich nur entnehmen, "dass über die gesundheitlichen Auswirkungen des Gases NO2 eine nur unsichere Datengrundlage besteht und die Studien deshalb durchweg zu dem Ergebnis kommen, dass weitergehende Forschungen notwendig sind."

Die DUH will trotz heftiger Kritik an ihrem Vorgehen nicht nachlassen. Sie prüft weitere Klagen für Diesel-Fahrverbote. Man sei mit den bisher 34 eingereichten Klagen "sehr beschäftigt", sagte DUH-Chef Jürgen Resch in Berlin. Es stünden noch 22 Städte mit Überschreitung des EU-Grenzwertes für gesundheitsschädliches Stickstoffdioxid aus. Er hoffe, dass die außergerichtliche Einigung in Darmstadt aus der vergangenen Woche ein Vorbild werden könne. Möglich sei aber, dass der Verein in Bayern Klagen anhängig machen müsse, sagte Resch. Unter anderem prüfe man Nürnberg und Würzburg.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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Hessischer VGH zu Fahrverboten in Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32799 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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