VGH kippt Ausnahmeregelung für Sonntagsarbeit: "Dann muss man statt Pils Weizen trinken"

01.07.2020

Um die Versorgung der Bevölkerung mit Eis und Getränken zu sichern, dürfen hessische Hersteller in Ausnahmefällen auch sonn- und feiertags produzieren. Der örtliche VG hielt diese Regelung nun aber für unzulässig.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist bei industriellen Getränke- und Eisherstellern sowie dem angeschlossenen Großhandel in Hessen unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VHG) vom Mittwoch hervor. Die Kasseler Richter erklärten eine bisher bestehende Ausnahmeregelung des Landes für unwirksam und gaben einem Normenkontrollantrag von Kirche und Gewerkschaft statt (Urt. v. 01.07.20202, Az. 8 C 213/15.N). Bei Volksfesten beispielsweise könne bereits am Vorabend des Sonntags für ausreichend Nachschub an Eis und Getränken gesorgt werden, urteilte das Gericht.

Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor und ermächtigt Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen weitere festzulegen. Hessen hatte das 2011 getan, unter anderem für Callcenter, Videotheken, Getränke- und Speiseeishersteller sowie Großhändler. Die Gewerkschaft Verdi sowie die Evangelischen Dekanate Darmstadt und Vorderer Odenwald wandten sich mit Normenkontrollanträgen direkt gegen die entsprechenden Bestimmungen der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung. 

Das Gericht erkannte in den vorgetragenen Produktionsmengen über das Jahr keine Nachfragespitzen, die nur durch Sonn- und Feiertagsarbeit befriedigt werden könnten. Außerdem sei die Belieferung von Kunden durch den Getränkegroßhandel bis Samstag Nacht um 23.59 Uhr zulässig, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sei zur Vermeidung eines erheblichen Schadens deshalb nicht notwendig. Schließlich seien die betreffenden Waren haltbar und der Großteil der Kunden verfüge über Gefrierschränke, in denen sich auch das Eis lagern lasse. So könne für Spitzenzeiten Vorsorge geleistet werden.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden

2014 war der Streit bereits vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gelangt, das Teile der Regelung für unwirksam erklärte, und zur teilweise neuerlichen Entscheidung an den hessischen VGH zurückverwies. Das betraf die Sonn- und Feiertagsarbeit bei Brauereien, bei den Herstellern von alkoholfreien Getränken, von Roh- und Speiseeis sowie den Großhandel. Dort waren Ausnahmen von April bis Oktober möglich.

Das BVerwG gab jedoch Kriterien für eine erneute Entscheidung vor. So seien Ausnahmen unter anderem möglich, wenn "ein besonders hervortretendes Bedürfnis der Bevölkerung" befriedigt werden müsse oder so erhebliche Schäden vermieden würden.

Vor Gericht warnte der Vertreter des Landes vor Kapazitätsengpässen an Sonn- und Feiertagen, beispielsweise auf Volksfesten. "Wenn das Wetter schön ist, brauchen wir mehr Eis und Limonade." Darauf müssten Hersteller und Großhandel reagieren können. Eisdielen, die ihr Eis selbst herstellen, seien zwar nicht betroffen, aber kleine Eisdielen, die ihr Speiseeis von größeren Betrieben bezögen. Daher appellierte er an das Gericht: "Lassen Sie den Verbrauchern ihr Sonntagsvergnügen."

Die Nichtbefriedigung der Verbraucherbedürfnisse sei kein Schaden, erklärte dagegen der Vertreter von Kirche und Gewerkschaft. Und ob Betriebe an Sonn- und Feiertagen wirklich zu Recht produzierten, könnten Behörden kaum nachprüfen. Einen erheblichen Schaden für die Bevölkerung wollte auch der Vorsitzende Richter letztlich nicht erkennen - selbst wenn punktuell bestimmte Getränke bei Festen nicht zur Verfügung stünden: "Dann muss man statt Pils Weizenbier trinken", sagte er. 

Die Dekanate Darmstadt und Vorderer Odenwald lobten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, "weil dadurch der starke Schutz des arbeitsfreien Sonntags in Geltung gesetzt wurde". Kollektive Ruhetage seien häufig die einzigen Tage, an denen familiäres, soziales, religiöses und gesellschaftliches Leben überhaupt noch ungestört und ohne großen Koordinationsaufwand stattfinden könne. Die Gewerkschaft Verdi erklärte im Namen der "Allianz für den freien Sonntag": "Jetzt besteht einmal mehr Gewissheit: Die verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertage dürfen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen für Arbeitseinsätze genutzt werden."

Die Revision wurde nicht zugelassen, dagegen ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. 

vbr/LTO-Redaktion 

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VGH kippt Ausnahmeregelung für Sonntagsarbeit: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42065 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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