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Gründungstreffen der AfD-Jugendorganisation: Gießen darf Gegen­de­mon­s­tranten auf die andere Fluss­seite schi­cken

28.11.2025

Mehrere hundert Menschen demonstrieren in der Innenstadt von Gießen gegen die bevorstehende AfD-Veranstaltung am Wochenende, 28.11.2025

Bereits vor dem Wochenende versammelten sich in Gießen zahlreiche Menschen, um gegen die Neugründung der Nachwuchsorganisation zu protestieren. Foto: picture alliance/dpa | Boris Roessler

Anlässlich der Neugründung der AfD-Jugendorganisation werden in Gießen am Wochenende 50.000 Gegendemonstranten erwartet. Die Stadt Gießen hat die Proteste in einen anderen Stadtteil verlegt. Zu Recht, wie nun der Hessische VGH befand.

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Die Protestkundgebungen gegen die geplante Neugründung der AfD-Nachwuchsorganisation am Wochenende müssen auf der anderen Flussseite stattfinden. Das entschied am Freitagnachmittag der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH, Beschl. v. 28.11.2025, Az. 8 B 2659/25 u.a.). Das Gericht bestätigte damit das Sicherheitskonzept der Stadt Gießen im Wesentlichen.

An diesem Wochenende will sich in den Gießener Messehallen die AfD-Jugendorganisation neu gründen. Hiergegen hat sich ein breiter Protest formiert, rund 30 Gegendemonstrationen werden erwartet. Zu den Anmeldern zählen u.a. die Partei Die Linke, die linke Organisation Attac und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Hessen/Thüringen. Die Stadt Gießen hält die Gemengelage für so schwer kontrollierbar, dass sie eine Gegendemonstrationen im Westteil der Stadt, wo die Messehallen liegen, verbietet. Sie hat die Protestkundgebungen unter der Auflage zugelassen, dass sie östlich des Flusses Lahn, auf den sogenannten Lahnwiesen stattfinden. Einen Veranstalter verwies man in die Innenstadt. 

Veranstalter von insgesamt elf Versammlungen hatten gegen diese Auflagen geklagt. Die meisten von ihnen waren vor dem Gießener Verwaltungsgericht (VG) im Eilverfahren auch erfolgreich; nur die Verlegungen der Kundgebungen des DGB und eines weiteren Veranstalters hielt das VG aufrecht. In zweiter Instanz stellte nun der 8. Senat des VGH klar: Das Sicherheitskonzept der Stadt verletzt nicht die Versammlungsfreiheit der Veranstalter. Er wies damit die Beschwerde des DGB zurück und gab den Beschwerden der Stadt Gießen in den anderen Fällen statt.

VGH: Lahnwiesen noch in Sicht- und Hörweite

Fände die Versammlung auf den eigentlich vorgesehenen Flächen westlich der Lahn statt, drohe aufgrund der erheblichen Personendichte eine unmittelbare Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer, teilte der VGH in Bezug auf die DGB-Kundgebung zur Begründung mit. Westlich der Lahn stünden zudem keine hinreichenden Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung. Auf dem neu festgelegten Versammlungsort auf den Lahnwiesen sei dies der Fall. Dieser Ort befinde sich auch in Sicht- und Hörweite zu den Messehallen. Dadurch werde die Versammlungsfreiheit des DGB angemessen berücksichtigt. 

Zu den Versammlungen der Linken, von Attac und eines weiteren Anmelders (8 B 2675/25, 8 B 2677/25 u. a., 8 B 2662/25 u.a.) teilte das Gericht am Freitag nur mit, dass "Überwiegendes" dafür spreche, "dass die Gefahrenprognose der Stadt Gießen rechtmäßig sei". Im Eilverfahren findet nur eine vorläufige und keine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme statt.

Die Eilbeschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar. Den Veranstaltern bleibt nur die Möglichkeit, sich per Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Dort müssten sie vortragen, dass die Verlegung der Demos sie in ihrer Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

"Ziviler Ungehorsam" angekündigt

Insgesamt werden am Wochenende in Gießen bei rund 30 Veranstaltungen um die 50.000 Gegendemonstranten sowie einer der größten Polizeieinsätze in der Geschichte Hessens erwartet. Die Bundeswehr hat wegen erwarteter Auseinandersetzungen eine Sicherheitswarnung für Soldaten in Uniform gegeben. Auch Gießens Oberbürgermeister Frank-Tilo Becher (SPD) geht davon aus, dass die mittelhessische Stadt mit rund 92.000 Einwohnern durch die Ereignisse an ihre Grenzen gebracht werde. 

Vertreter des Bündnisses "widersetzen" bekräftigten am Freitag ihr Ziel, die Veranstaltung zu verhindern. Man werde in der Kälte mit den Körpern Seite an Seite den Weg zur Halle versperren, sagte die Gießener Bündnis-Sprecherin Rieka Becker. Die mittelhessische Stadt werde an diesem Wochenende "die größte antifaschistische Mobilisierung erleben, die es in Deutschland je gab."

Die Blockade des Gründungstreffens bzw. der Zufahrtswege wird die Polizei versuchen zu unterbinden. Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) teilte der dpa am Freitag mit: "Es ist legitim und für mich persönlich auch nachvollziehbar, dass es zu Gegendemonstrationen gegen die AfD-Veranstaltung kommt." Diese müssten sich aber an die verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen halten, d.h. ohne Gewalt und ohne die AfD-Veranstaltung zu verhindern. 

Solche Blockaden können unter Umständen sogar strafbar sein, etwa als Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) oder als Störung einer anderen Versammlung nach den Versammlungsgesetzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte kürzlich bestätigt, dass die Strafbarkeit eines eine Versammlung blockierenden Gegenprotests mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es hatte dabei aber zugleich betont, dass Gegendemonstrationen grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit geschützt sind.

Die Initiative "widersetzen" schrecken mögliche Konsequenzen nicht ab. Ziviler Ungehorsam sei für das Bündnis kein Tabu, "sondern Teil unserer lebendigen Demokratie", sagte Sprecher Suraj Mailitafi. Die AfD-Jugend sei eine “rechtsextreme Kaderschmiede”, die eine Bedrohung für die Demokratie darstelle. Diese Bedrohung nehme man ernst.

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Berlin: Protestbanner gegen AfD-Jugend darf hängen bleiben 

Das Bündnis sorgt auch andernorts für Protest gegen den Gründungskonvent. An der Fassade einer Berliner Universität brachte eine Studierendengruppe ein Banner mit der Aufschrift "AFD-JUGEND STOPPEN! Gießen 29.11. widersetzen.com" an. Mit einem gerichtlichen Eilantrag wollte die Berliner AfD die Uni verpflichten lassen, das Banner abzunehmen. Die 3. Kammer des VG Berlin wies den Antrag jedoch zurück, wie das Gericht am Freitagnachmittag mitteilte (Beschl. v. 27.11.2025, Az. 3 L 776/25).

Zwar verstoße das Banner gegen die universitäre Hausordnung, erklärte die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts. Allerdings liege es im Ermessen der Universität, ob und in welcher Weise sie einschreite. Die Hochschule habe glaubhaft gemacht, dass sie seit Jahrzehnten grundsätzlich Banner und Plakate mit politischen Äußerungen dulde, auch wenn diese keinen hochschulpolitischen Bezug hätten.

Die Eilentscheidung ist laut der Mitteilung des VG rechtskräftig. Denn die gegen den VG-Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Freitag bereits zurückgewiesen (Beschl. v. 28.11.2025, Az. 5 S 44/25).

mk/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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Gründungstreffen der AfD-Jugendorganisation: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58746 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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