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VGH Hessen: Die Mas­kenpf­licht bleibt

06.05.2020

Eine Frau trägt Maske

© PhotoGranary - stock.adobe.com

Der Mund-Nasen-Schutz ist ein Baustein zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, entschied der hessische VGH und wies einen Eilantrag gegen die landesweite Verordnung auch ohne gesicherte wissenschaftliche Belege dazu ab.

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Maskenpflicht in der Coronakrise bestätigt. Die Kasseler Richter wiesen einen Eilantrag ab, mit dem sich ein Bürger gegen die entsprechenden Vorgaben des Landes gewehrt hatte, wie am Mittwoch bekanntgegeben wurde. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei ein Baustein zur Bekämpfung der Pandemie (Beschl. v. 05.05.2020, Az. 8 B 1153/20.N).

Die Landesregierung hatte in Hessen angeordnet, dass in Geschäften, Post- und Bankfilialen sogenannte Alltagsmasken getragen werden müssen. Der Antragsteller hatte sich dadurch in seiner Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt gesehen.

Nach einer summarischen Prüfung wies der VGH den Eilantrag allerdings ab. Zwar seien Selbstisolierung, Händehygiene, Husten- und Niesregeln sowie das Abstandhalten nach wie vor die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen, erklärten die Kasseler Richter. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei jedoch ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Pandemie.

Dabei betonte der Senat, dass derzeit noch gesicherte wissenschaftliche Belege dafür fehlten, dass die Maskenpflicht zuverlässig geeignet sei, die Pandemie einzudämmen. Allerdings erscheine es "plausibel", dass dadurch Tröpfchen beim Sprechen, Husten oder Niesen in ihrer Reichweite eingeschränkt und so zumindest teilweise Ansteckungen verhindert werden könnten. Ebenso erschwere es eine Maske, die überdeckten Schleimhäute unbewusst mit ungereinigten Händen zu berühren. Dem Argument, dass ein Mund-Nasen-Schutz die Menschen in trügerischer Sicherheit wiege, folgten der VGH daher nicht.

Auch dass die Maskenpflicht die Bevölkerung dazu bringe, dem medizinischen Personal Masken wegzukaufen, sei bislang nicht festzustellen. Bereits in der vergangenen Woche hatte auch das Hamburger Verwaltungsgericht (VG) ähnlich entschieden. Die Gesundheitsbehörde verfüge über einen weiten Beurteilungsspielraum und dürfe sich auf die nachvollziehbare Meinung des Robert-Koch-Instituts verlassen, so die Begründung.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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VGH Hessen: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41523 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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