Zwei Gemeinden in Bayern machten AfD-Veranstaltungen von der Auflage abhängig, dass Björn Höcke nicht auftritt. Nachdem die Gerichte in Bayreuth und Augsburg zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, musste nun der VGH Bayern entscheiden.
Die von zwei bayerischen Gemeinden auferlegten Redeverbote gegen den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke sind rechtswidrig. Das entschied am Freitagabend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Er bestätigte damit einerseits einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg (Beschl. v. 13.02.2026, Az. Au 7 S 26.594) und hob andererseits einen anderslautenden Eilbeschluss des VG Bayreuth auf (Beschl. v. 10.02.2026, Az. Au 7 S 26.310). LTO berichtete.
Höcke darf damit an den Parteiveranstaltungen am Samstag im oberfränkischen Seybothenreuth sowie am Sonntag in Lindenberg im Allgäu als Redner auftreten.
Die Gemeinde Seybothenreuth und die Stadt Lindenberg im Allgäu hatten Verbote von Auftritten von Björn Höcke als Redner in öffentlichen Stadthallen ausgesprochen und sich dabei auf Art. 21 Abs. 1a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) berufen, die seit diesem Jahr in Kraft ist. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, wenn bei der geplanten Veranstaltung Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind.
Konkret hatten die beiden Gemeinden als mildere Maßnahme zum Komplettverbot die Zulassung von AfD-Wahlveranstaltungen in gemeindlichen Einrichtungen an diesem Wochenende mit einer Auflage versehen, wonach der AfD-Kreisverband als Veranstalter sicherzustellen habe, dass Björn Höcke nicht als Redner auftritt. Dagegen gerichtete Eilanträge der AfD-Kreisverbände hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt, das Verwaltungsgericht Augsburg stattgegeben. Die jeweils unterlegene Partei hat Beschwerde eingelegt.
Billigung des Nationalsozialismus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
Auf die Beschwerden hin entschied nun der BayVGH, dass die von den Gemeinden angeführte Begründung ein Redeverbot für Björn Höcke nicht rechtfertige. Es fehlten hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dafür, dass durch den Gastredner Rechtsbrüche in Form von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten seien. Dies hätten die Gemeinden nicht ausreichend dargelegt.
Auch mit Björn Höcke als Redner sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es sich um Veranstaltungen handle, bei denen Inhalte gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt würden, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft betreffen, oder – entsprechend der gebotenen einschränkenden Auslegung – antisemitische Inhalte verbreitet würden (Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 und 2 GO).
Die in Art. 5 GG verankerte Meinungsfreiheit finde ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dass bei den konkreten Veranstaltungen jedoch Meinungsäußerungen zu erwarten seien, die in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen, sei nach dem Vorbringen der Gemeinden nicht hinreichend dargelegt worden.
Verwaltungsgerichte waren unterschiedlicher Ansicht
So hatte es auch das VG Augsburg gesehen. Höckes zweifache strafrechtliche Verurteilung wegen der Verwendung der SA-Parole “Alles für Deutschland” sei zwar “im Ausgangspunkt durchaus Anlass zur Besorgnis”, argumentierte das Gericht. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Redeverbot seien aber im Lichte des Gleichbehandlungsgebots von Parteien (Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hoch.
Die Behörden müssten demnach aufzeigen, welche rechtswidrigen Äußerungen sehr wahrscheinlich zu erwarten sind und weshalb anzunehmen ist, dass der Redner sich “vermutlich weder durch das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung von Ordnungskräften” davon abhalten lassen würde. In der Abwägung habe das Gericht auch “nicht zuletzt das Thema der Veranstaltung (Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl)” berücksichtigt sowie die Vielzahl von Veranstaltungen, an denen Höcke auftritt.
Das VG Bayreuth bejahte hingegen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Höcke die befürchteten strafbaren Aussagen tätigen würde. Das Gericht zieht eine ausführliche Bilanz, in der es nicht nur Höckes einschlägige Vorstrafen, sondern auch seine Mitgliedschaft im ehemaligen rechtsextremen “Flügel” der AfD und zahlreiche weitere problematische Äußerungen Höckes aufzählt.
Im Kontext vieler Aussagen Höckes erfolge “eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches”. Gerade weil Höcke zuletzt die strafbare Äußerung einer SA-Parole wiederholt habe, liege eine ausreichende Gefahrendichte vor. Bei einer Wahlkampfveranstaltung sei außerdem "naturgemäß mit zugespitzten und pointierten Äußerungen der Redner zu rechnen”. Auch sei für den Tatbestand des Art. 21 Abs. 1a GO nicht zwingend erforderlich, dass die zu erwartenden Äußerungen die Schwelle der Strafbarkeit überschritten.
Mit der Entscheidung des BayVGH München ist nun erst einmal bayernweit Klarheit geschaffen worden. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. Höcke darf in städtischen Hallen auftreten.
fz/LTO-Redaktion
VGH schafft bayernweit Klarheit: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59320 (abgerufen am: 14.03.2026 )
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