VGH Bayern zu Dieselfahrverbot: Gna­den­frist für bes­sere Luft

01.03.2017

Wegen zu hoher Stickstoffoxid-Werte muss die bayrische Staatsregierung Fahrverbote für Dieselfahrzeuge vorbereiten. Dies bestätigte am Mittwoch der Münchner VGH, räumte ihr dafür aber mehr Zeit als bisher vorgesehen ein.

Die bayrische Staatsregierung muss für bessere Luft sorgen. An zwei Stellen in der Landeshauptstadt München wird der EU-Grenzwert für die Stickstoffdioxid-Konzentration jährlich überschritten. Bis zum Ende des Jahres muss daher nun ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge vorbereitet werden, entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (v. 27.02.2017, Az. 22 C 16.1427).

Gegen den Freistaat geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die ein Dieselfahrverbot in München für unumgänglich hält, um eine Grenzwertüberschreitung in Zukunft zu verhindern. 2012 entschied das Verwaltungsgericht (VG) München, dass Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid ergriffen werden müssen. Dazu wurde im letzten Jahr ein Zwangsgeld angedroht für den Fall, dass dies nicht bis Juni 2017 geschehe. Dagegen legte der Freistaat Beschwerde zum VGH ein.

"Mit dieser Entscheidung kommen in München ab Anfang 2018 Fahrverbote für Dieselfahrzeuge", zeigte sich DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch nach Ergang des Beschlusses zuversichtlich, dass die zu erarbeitenden Konzepte auch umgesetzt werden.

Fraglich, ob Rechtslage Fahrverbot zulässt

Ob dies allerdings nach der derzeitigen Rechtslage überhaupt möglich ist, muss erst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klären. Gibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) ein derartiges Fahrverbot nicht her, so müsse die "blaue Plakette" kommen, meint DUH-Anwalt Remo Klinger. Eine Entscheidung der Leipziger Richter ist voraussichtlich im Herbst zu erwarten.

Die blaue Plakette ist für schadstoffarme Autos vorgesehen und soll ihnen die Fahrt in Innenstädten mit hoher Stickstoffdioxid-Belastung ermöglichen während anderen Fahrzeugen, vornehmlich solchen mit Dieselmotoren, dies verwehrt bliebe. Gerd Lottsiepen vom ökologischen Verkehrsclub VCD meint dazu: "Niemand will Fahrverbote. Aber sie sind die letzte Notlösung, die jetzt greifen muss". Die Hauptschuld liege bei den Autoherstellern, deren Fahrzeuge zu viele Schadstoffe ausstießen, sowie der Politik, die nichts dagegen tue.

Auf der anderen Seite sind Wirtschaft und auch Bürger in Sorge vor den Auswirkungen eines möglichen Fahrverbotes. So könnten vielen Betrieben aufgrund unzureichend ausgestatteter Fahrzeug-Flotten erhebliche Schäden drohen und Pendler die Möglichkeit verlieren, ihr Auto zu nutzen, wie der ADAC Südbayern monierte.

Zwangsgeld von maximal 10.000 Euro

Nach dem Beschluss des VGH muss der Freistaat nun einen gestaffelten Zeitplan einhalten, um die Zahlung eines Zwangsgeldes zu vermeiden. Bis zum 29. Juni muss ein Verzeichnis aller Straßen(abschnitte) in München veröffentlicht werden, in denen der EU-Grenzwert überschritten wird. Sodann muss bis zum 31. August im Zuge einer Öffentlichkeitsbeteiligung die Fortschreibung des Luftreinhalteplans bekanntgemacht werden. Ein fertiges Konzept für ein Dieselverbot muss schließlich  bis zum 31. Dezember auf dem Tisch liegen.

Werden die einzelnen Schritte nicht eingehalten, so kann das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen, welches sich aber auf maximal 10.000 Euro belaufen kann - eine Summe, die wohl kaum geeignet ist, ein Bundesland besonders unter Druck zu setzen. Wie die dpa auf Anfrage von LTO bestätigte, erklärte der Vorsitzende Richter gleich zu Beginn der Verhandlung, dass diese Summe nicht überschritten werden könne.

Werden die einzelnen Schritte unternommen, so obliegt es zunächst der DUH, zu beurteilen, ob sie in ausreichender Art und Weise umgesetzt worden sind. Im Zweifel wäre auch darüber wieder eine gerichtliche Entscheidung einzuholen, bevor das Zwangsgeld verhängt werden könnte.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Bayern zu Dieselfahrverbot: Gnadenfrist für bessere Luft . In: Legal Tribune Online, 01.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22241/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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