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Gericht stoppt Beherbergungsverbot: Urlaub in Bayern wieder für alle

29.07.2020

"Zimmerfrei"-Schild in bayerischer Straße

(c) stock.adobe.com - Dmitry Naumov

Als sich in einigen Gebieten die Corona-Fälle häuften, hat man in Bayern die Schotten dicht gemacht. Ein Hotelier fand das unverhältnismäßig - zu Recht, fanden die Richter am örtlichen VGH. Ein paar Einschränkungen muss er aber hinnehmen.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das bayerische Beherbergungsverbot für Gäste aus Risikogebieten in anderen Bundesländern vorläufig außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 28.07.2020 Az. 20 NE 20.1609).

Es sei nicht verhältnismäßig, dass mehr als 50 neue Corona-Infektionen pro 100 000 Einwohner eines Landkreises innerhalb von sieben Tagen automatisch zu einem Beherbergungsverbot führten, entschied das Gericht am Dienstag in München. Außerdem reiche es nicht aus, dass die Verordnung lediglich auf Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts verweist. Die Richter waren der Ansicht, dass diese nämlich nicht dem Publizitätsgebot genügten, weil für die Wirte nicht erkennbar sei, wo sie die aktuellen Zahlen finden.

Ein Hotelier aus der Oberpfalz hatte beantragt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Außerdem hatte er sich mit einem Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung gegen die pandemiebedingten Pflichten der Hoteliers gewendet. Der Unternehmer hielt es für unverhältnismäßig und unerfüllbar, dass er die Herkunft seiner Gäste überprüfen muss und private Veranstaltungen sowie Kongresse zahlenmäßig begrenzt sind. Diesen Antrag lehnten die Richter des VGH jedoch ab. 
 
Bayern hatte das Beherbergungsverbot im Juni nach dem Corona-Ausbruch beim Fleischunternehmen Tönnies in Nordrhein-Westfalen beschlossen und in die Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgenommen. Ende Juni hatten sich dann Bund und Länder grundsätzlich auf Einschränkungen für Reisende aus deutschen Corona-Risikogebieten verständigt. Die konkreten Regelungen sind allerdings Ländersache. 

dpa/vbr/LTO-Redaktion

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Gericht stoppt Beherbergungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42339 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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