Fischotter dürfen in Oberfranken vorerst nicht getötet werden: Die Allgemeinverfügung, die den Abschuss der Tiere gestattet, sei voraussichtlich rechtswidrig, so das Gericht. Die Deutsche Umwelthilfe freut sich, Minister Aiwanger nicht.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Eilverfahren eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) der Regierung von Oberfranken außer Vollzug gesetzt, die die Tötung der streng geschützten Tiere in Ausnahmefällen ermöglicht. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfen in Oberfranken keine Fischotter mehr getötet werden. Die Allgemeinverfügung sei voraussichtlich rechtswidrig, so der VGH (Beschl. v. 30.06.2025, Az.: 14 Cs 25.1065).
Dem Eilantrag, den die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) eingereicht hatte, liegt ein Konflikt zu Grunde, der schon seit Jahren die Gemüter erhitzt. Die Fischotter gelten als bedroht und stehen unter strengem Schutz. Zugleich leiden die Teichwirte unter den Schäden an ihren Fischbeständen.
Wirtschaftsminister: 2,4 Millionen Euro Schäden durch Fischotter
Da die Fischotter besonders geschützte Tiere sind, verbietet § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter anderem die Tötung der Otter. Jedoch ist es nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und Art. 16 Abs.1 der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-RL) möglich, hiervon Ausnahmen zu machen. Allerdings nur, wenn solche gerechtfertigt sind, etwa dann, wenn durch die geschützte Tierart Schäden für die Fischereiwirtschaft entstehen.
Laut Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) haben in den vergangenen Jahren viele Teichwirte wegen der durch die Otter verursachten Schäden ihre Teichwirtschaft beendet. Allein im Jahr 2023 haben die Otter demnach einen Schaden von rund 2,4 Millionen Euro verursacht.
Der bayerische Gesetzgeber hat mit § 3 Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (AAV) von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Die AAV ist seit dem 15. August 2024 in Kraft.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AAV ist das Töten von Fischottern zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teichwirtschaft möglich. Dafür soll nach die § 3 Abs. 3 S. 1 AAV höhere Naturschutzbehörde auf Grundlage von Daten zu Fischotterpopulationen und Schäden, die von Fischottern verursacht wurden, die Abschussmenge sowie Gebiete festlegen, in denen die Tiere abgeschossen werden dürfen.
Davon hat die Regierung von Oberfranken mit der nun außer Vollzug gesetzten Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht. Seit dem 14. Februar 2025 war es deswegen in Oberfranken möglich, Tötungsanträge für Fischotter zu stellen.
VGH: Schäden durch Otter nicht nachgewiesen
Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth hatte den Eilantrag der DUH abgelehnt. Nach der Rechtsauffassung des VG kommt eine Rechtsverletzung allein auf Grundlage der Allgemeinverfügung nicht in Betracht.
Diese Rechtsauffassung teilte der VGH jedoch nicht und gab der Beschwerde der DUH statt. Denn die Allgemeinverfügung habe insoweit eine Regelungswirkung, als eine Zuständigkeit von der Regierung auf die unteren Naturschutzbehörden übertragen werde. Außerdem bewirke die Allgemeinverfügung, dass innerhalb der festgesetzten Gebiete und der Höchstzahlen die Entscheidung über Maßnahmen nicht mehr offen sei. Deshalb müsse eine gerichtliche Überprüfung bereits gegen die Allgemeinverfügung und nicht erst gegen die Folgemaßnahmen möglich sein, so der VGH.
In der Sache sei die Allgemeinverfügung zudem voraussichtlich rechtswidrig, so der VGH weiter. Zum einen sei nicht sicher, dass die Fischotter für die Schäden der Fischereiwirtschaft tatsächlich verantwortlich waren. Zum anderen sei der Erhaltungszustand des Fischotters in Oberfranken mit einer geschätzten Populationszahl von 176 Tieren nicht als "günstig" einzustufen.
Ferner bestehe Ungewissheit, ob eine jährliche mögliche Entnahme von zehn Tieren einer Verbesserung des Erhaltungszustandes entgegensteht. Denn die der Allgemeinverfügung zugrundeliegende Prognose zum Wachstum der Fischotter-Population ist laut VGH nicht nachvollziehbar. Durch die Allgemeinverfügung dürften keine Ausnahmen vom strengen Artenschutz der Fischotter gemacht werden, so der Senat.
Umwelthilfe erfreut, Aiwanger empört
Die DUH begrüßt die Entscheidung. Ihr Geschäftsführer Sascha Müller-Kraenner sprach von einem wichtigen Erfolg für den Schutz des Fischotters und einem klaren Signal für den notwendigen strengen Artenschutz in Deutschland. Der Konflikt zwischen Fischzucht und Fischotterschutz lasse sich durch Abschüsse nicht lösen, so Müller-Kraenner.
Wirtschaftsminister Aiwanger kritisiert jedoch die Eilentscheidung. Die Entnahme der Fischotter sei dringend nötig. Zwar wolle niemand den Fischotter ausrotten, der Freistaat Bayern habe jedoch auch eine hohe Verantwortung den Teichwirten gegenüber, diese mit ihren Sorgen nicht allein zu lassen und die Schäden zu begrenzen.
Die Regierung von Oberfranken kündigte an, die Entscheidung gemeinsam mit dem Umweltministerium und den betroffenen Kreisverwaltungsbehörden zu prüfen. Bis zur Klärung im Hauptsachverfahren werde man sich an den Beschluss des VGH halten.
dpa/ail/LTO-Redaktion
VGH Bayern zum Artenschutz: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57579 (abgerufen am: 10.02.2026 )
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