Druckversion
Samstag, 13.06.2026, 13:55 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/vgh-bayern-10cs241062-from-the-river-to-the-sea-demonstation-parole-erlaubt
Fenster schließen
Artikel drucken
54875

BayVGH hält pauschales Verbot für unrechtmäßig: "From the river to the sea" grund­sätz­lich erlaubt

27.06.2024

Eine Pro-Palästina-Demonstration

Auf Pro-Palästina-Demonstationen erfreut sich der Ausspruch großer Beliebtheit. Deutschlands Gerichte entscheiden bisher sehr unterschiedlich. Foto: picture alliance / ZUMAPRESS.com | Michael Kuenne

Die Frage, ob die Äußerung der Parole "From the river to the sea" erlaubt ist, wird von Behörden und Gerichten sehr unterschiedlich beantwortet. Nun gibt es eine wichtige Entscheidung des BayVGH zu einem Pauschalverbot auf einer Demonstration.

Anzeige

Seit der Eskalation des Nahostkonflikts durch den Terrorangriff der Hamas auf Isreal am 7. Oktober 2023, bei dem etwa 1.200 Menschen getötet und 240 Geiseln genommen wurden, ist auch hierzulande eine enorme Polarisierung zu beobachten. Israels militärische Reaktion auf den Terrorangriff wird teilweise für unverhältnismäßig gehalten, zuletzt ordnete der Internationale Gerichtshof mit Verweis auf die humanitäre Lage in Gaza einen Stopp der Offensive in Rafah an.

Dabei ist die Parole "From the river to the sea, palestine will be free" unter propalästinensischen Aktivisten besonders beliebt. Ob sie auch geäußert werden darf, ist juristisch allerdings hochumstritten. Während die Exekutive diese Parole regelmäßig für strafbar hält und zu unterbinden sucht, tendiert die Judikative bislang wohl überwiegend dazu, die Äußerung zu gestatten. Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass die Äußerung der Parole im Grundsatz erlaubt ist (Beschl. v. 26.06.2024, Az. 10 CS 24.1062).

Im Zweifel für die Meinungsfreiheit

In dem Fall, den der VGH zu entscheiden hatte, wollten propalästinensische Aktivisten eine Versammlung abhalten. Das hatte die Versammlungsbehörde auch erlaubt – allerdings mit dem Hinweis, dass die Parolen "From the river to the sea, palestine will be free!" sowie "From the river to the sea, we want justice and equality!" zu unterlassen seien. Gegen diesen Hinweis wendeten sich die Aktivisten und hatten in zweiter Instanz Erfolg.

Das höchste bayerische Verwaltungsgericht stellte fest, dass bei einer mehrdeutigen Meinungsäußerung grundsätzlich die Deutung unterstellt werden müsse, die für den Äußernden im Verfahren am günstigsten ist, also ggf. rechtlich erlaubt ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Meinungsfreiheit, auf die der VGH ausdrücklich verweist (BVerfG, Beschl. v. 28.3.2017, Az. 1 BvR 1384/16).

Der 10. Senat betonte, dass eine Strafbarkeit nach §§ 86a, 86 Strafgesetzbuch (StGB; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) von den Umständen des Einzelfalls abhänge, insbesondere von einem erkennbaren Bezug der Parole zur Hamas. Demnach halten die Münchner Richter eine Strafbarkeit der Äußerung der Parole nicht generell für ausgeschlossen.

Dem Argument der Versammlungsbehörde, dass die Parole eindeutig der Hamas zuzuordnen sei, folgte der 10. Senat aber nicht. Das war in diesem Fall der Knackpunkt: Konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Bezug habe die Behörde in ihrer notwendigen Gefahrenprognose für das Verbot nicht dargelegt. Solche müsse sie aber vorlegen, wenn sie die Parole von vornherein pauschal auf einer Demonstration untersagen möchte, so der VGH.

Die Behörde hatte mit der "lebensnahen Betrachtung" argumentiert, nach der die Parole mit konkretem Bezug zur Hamas verwendet werde. Dem hielt der VGH aber entgegen, dass der Staat "darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer unmittelbaren, konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" sei. Insofern war den Richtern die Gefahrenprognose nicht konkret genug.

Mit der aktuellen Entscheidung gehe jedoch keine "Legalisierungswirkung" der Parole einher, betonte das Gericht ausdrücklich. Es schrieb in seinen Beschluss: "Die Antragstellerin und die Teilnehmenden der Versammlung haben selbst dafür Sorge zu tragen, sich in nicht strafbarer Weise zu verhalten. Den Strafverfolgungsbehörden bleibt es unbenommen, im Einzelfall strafrechtlich relevantes Verhalten als solches zu verfolgen".

Hin und Her in der Rechtsprechung

Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Parole wird von Gerichten höchst unterschiedlich beurteilt. Während der Hessische VGH – wie nun der Bayerische VGH – die Parole im Grundsatz für zulässig hält (Beschl. v. 22.03.2024, Az. 8 B 560/24 – LTO berichtete), entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, dass die Parole verboten werden darf (Beschl. v. 30.04.2024, Az. 1 B 163/24 – LTO berichtete).

Das Landgericht (LG) Mannheim verneinte Ende Mai wiederum eine Strafbarkeit (Urt. v. 29.05.2024, Az. 5 Qs 42/23 – LTO berichtete ausführlich), wohingegen der VGH Baden-Württemberg kurz darauf die Rechtswidrigkeit der Parole bejahte (Beschl. v. 21.06.2024, Az. 14 S 956/24 – LTO berichtete).

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BayVGH hält pauschales Verbot für unrechtmäßig: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54875 (abgerufen am: 13.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Verwaltungsrecht
    • Grundrechte
    • Meinungsfreiheit
    • Versammlungen
  • Gerichte
    • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Ein Traktor versprüht Flüssigkeiten auf einem Feld 11.06.2026
Umweltschutz

Bund scheitert mit Verfassungsbeschwerde:

BVerfG hält sich im Streit um Pes­ti­zide raus

Ungewöhnliche Konstellation: Eine Bundesbehörde erhebt eine Verfassungsbeschwerde, weil sie die Verwaltungsgerichte zu einer Vorlage an den EuGH zwingen will. Doch sie scheitert, denn Karlsruhe mischt sich in den jahrelangen Streit nicht ein.

Artikel lesen
Der Beschäftigte des Jobcenters der Stadt Bremen 08.06.2026
Individual-Arbeitsrecht

Mitarbeiter nach Aussagen in ZDF-Doku gekündigt:

Keine Mei­nungs­f­rei­heit im Job­center?

Nach kritischen Äußerungen in einer ZDF-Dokumentation über das Amt und das Bürgergeldsystem bekommt ein Jobcenter-Mitarbeiter postwendend die fristlose Kündigung. Doch ist sie wirksam? Michael Fuhlrott ordnet ein.

Artikel lesen
Ein brennendes Gebäude steht im Fokus, symbolisiert die Zerstörung durch den Krieg und den Einfluss auf den Frieden in Deutschland. 05.06.2026
Meinungsfreiheit

OLG Braunschweig veruteilt Frau wegen Internetkommentar:

Wer Putins Krieg bil­ligt, stört öff­ent­li­chen Frieden in Deut­sch­land

Mit Vernichtung ist Putin auf dem “richtigen Weg”. Wer das sagt, macht sich strafbar, entschied das OLG Braunschweig. Das Urteil zeigt, dass eine einheitliche Rechtsprechungslinie zur Billigung von Straftaten noch auf sich warten lässt.

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine große Menge an Menschen, die mit Regenbogenflaggen fröhlich durch Dresden ziehen, um ihre Vielfalt zu feiern. 04.06.2026
Versammlungen

Sächsisches OVG zu CSD Dresden:

Wann Feiern auch Demon­s­trieren ist

Der CSD Dresden kann nun doch mit Straßenfest stattfinden. Das Sächsische OVG stellt neben der Demo auch das mehrtägige Fest unter den Schutz der Versammlungsfreiheit – anders als zuvor das VG Dresden.

Artikel lesen
Friedrich Merz und Robert Habeck bei der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestags im März 2025 03.06.2026
Beleidigung

"Schwachkopf", "Lackaffe", "Lügenfritz":

Sachsen will Poli­ti­ker­be­lei­di­gung abschaffen

Nach "Schwachkopf", "Pinocchio" und "Lügenfritz": Sollte die Politikerbeleidigung im § 188 StGB gestrichen werden? Sachsens Justizministerin fordert zum Schutz der Meinungsfreiheit eine "grundlegende Reform der Beleidigungsdelikte".

Artikel lesen
Zusammenschnitt aus einem Porträt von Bundeskanzler Friedrich Merz und dem LTO-Kommentarautor Max Kolter 29.05.2026
Beleidigung

Beleidigung von Kanzler Merz als "Lackaffe":

Wieder macht der Rechts­staat eine sch­lechte Figur

Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Heilbronn halten "Lackaffe" für eine strafbare Politikerbeleidigung. Zwar wurde das Verfahren nun gegen Geldauflage eingestellt, doch liegt die Justiz wie im "Schwachkopf"-Fall daneben. Und nicht nur sie.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Latham & Watkins LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Li­ti­ga­ti­on ab so­fort

Latham & Watkins LLP, Frank­furt am Main

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Ber­lin

Logo von CMS
Wis­­sen­­schaf­t­­li­che Mit­ar­beit für den Be­reich Me­di­en- und...

CMS, Köln

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Kar­tell­recht

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Juristinnen netzwerken ... After Work in Hannover

16.06.2026, Hannover

12. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage

15.06.2026, Stralsund

Registeranmeldungen & beurkundungspflichtige gesellschaftsrechtliche Themen (zweitägig,15.–16.06.26)

15.06.2026

Logo von Notarkammer Baden-Württemberg
Karriere als Notar:in – Beraten & Gestalten

24.06.2026, Stuttgart

Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

15.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH