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VGH Baden-Württemberg: Auch Bars und Kneipen dürfen Gäste wieder draußen bewirten

28.05.2020

Straße mit Außenbestuhlung vor Bars

(c) stock.adobe.com - Sergey Kelin

Ob man das Feierabendbier nun auf der Terrasse eines Restaurants oder einer Kneipe trinkt, macht für den VGH keinen Unterschied, für die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg aber schon - allerdings zu Unrecht, so die Richter.

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Bars und Kneipen können nach einem Beschluss des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ihre Gäste bald wieder draußen bewirten (Beschl. v. 27.05.2020 Az.1 S 1528/20). Die vollständige Schließung seit Mitte März widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da Betreibern von Speisegaststätten mittlerweile eine Außenbewirtschaftung erlaubt sei. Für diese Unterscheidung gebe es keinen sachlichen Grund, teilte der VGH am Mittwoch in Mannheim mit.

Die enthemmende Wirkung des Alkoholkonsums mit der Folge höherer Ansteckungsgefahr, die das Land gegen die Baröffnung ins Feld geführt hatte, sei in den Außenbereichen von Bars und Restaurants gleichermaßen möglich. Die Richter begründeten ihre Entscheidung außerdem damit, dass die Verordnung davon ausgehe, dass die Gefahr einer Infektion unter freiem Himmel geringer als in Innenräumen sei, wenn die Hygiene und Abstandsvorgaben eingehalten würden. Dies gelte dann ebenso für Kneipen und Bars, diese dürfen demnach ab dem 30. Mai ihre Gäste ebenfalls im Freien bewirten. 

Der Betreiber einer Freiburger Bar mit jeweils 100 Quadratmeter Schankraum und Außenfläche hatte gegen die Schließung seiner Lokalität geklagt. Das Gericht gab dem Antrag des Gastronomen teilweise statt und setzte den entsprechenden Artikel in der Corona-Verordnung des Landes vorläufig außer Kraft, sollte er über den 29. Mai hinaus gelten. Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken sind von dem Beschluss unberührt, denn dort sei das Infektionsrisiko auf Grund des Angebots von Shishas oder Tanzgelegenheiten erhöht.

Das rechtskräftige Urteil stellt für den Freiburger Barbetreiber nur einen Teilerfolg dar. Die Richter halten die Argumentation des Landes für nachvollziehbar, dass in Bars vorwiegend alkoholische Getränke getrunken und damit die Infektionsrisiken bei Zusammenkunft zahlreicher Menschen höher werden. Deshalb muss der Schankraum des Gastronomen wegen der Corona-Verordnung auf unbestimmte Zeit verschlossen bleiben. 

dpa/vbr/LTO-Redaktion

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VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41744 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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