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VGH Baden-Württemberg zu Stuttgart 21: Eil­an­trag des Archi­tek­te­nerben gegen Abriss des Süd­flü­gels abge­lehnt

30.01.2012

Der 5. Senat des VGH hat am Sonntag den Eilantrag eines Erben des Architekten Paul Bonatz abgelehnt. Mit dem Antrag sollte das Eisenbahnbundesamt dazu angehalten werden, der beigeladenen Deutschen Bahn AG weitere Rückbaumaßnahmen an dem urheberrechtlich geschützten Werk des Architekten zu untersagen.

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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschied, dass dem Antragsteller für die von ihm begehrte Sicherungsanordnung bereits die Antragsbefugnis fehlt, da das Urheberrecht seines Großvaters in einem Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für den von ihm geltend gemachten Anspruch von vornherein ausscheidet (Beschl. v. 29.01.2012, Az. 5 S 196/12).

Das Urheberrecht bleibe von der Gestaltungswirkung des Planfeststel-lungsbeschlusses unberührt. Insoweit fehle es an einer Rechtsverletzung. Einen auf das Urheberrecht gestützten, wenn auch nur vorläufigen Unterlassungsanspruch hätte er in dem von ihm geführten zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen müssen.

Darüber hinaus warf der VGH dem Antragsteller vor, mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs bis zuletzt gewartet zu haben, obwohl ihm seit langem bekannt gewesen sei, dass im Zuge der Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses weitere Rückbaumaßnahmen am Stuttgarter Hauptbahnhof, insbesondere auch der Abriss des Südflügels, zugelassen sind, ohne dass zuvor die Unanfechtbarkeit weiterer Planfeststellungsabschnitte abgewartet werden muss.

Der VGH stellte allerdings klar, dass der Eilantrag des Antragstellers auch dann erfolglos geblieben wäre, wenn sein ererbtes Urheberrecht als Grundlage für sein Begehren, dem Planfeststellungsbeschluss die gewünschte Nebenbestimmung beizufügen, in Betracht käme.

Denn diese Nebenbestimmung stelle entgegen seiner Auffassung keine nachträgliche "Schutzauflage", sondern eine aufschiebende Bedingung dar, da mit ihr keine nachteiligen "Auswirkungen" des Vorhabens vermieden, sondern dieses selbst, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden solle.

Eine solche Nebenbestimmung könne dem Vorhabenträger nur im Wege eines Teilwiderrufs oder einer Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses auferlegt werden. Dass der Antragsteller eine entsprechende Änderung des auch ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungbeschlusses beanspruchen könnte, habe dieser mit seinen Zweifeln an der Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedoch nicht glaubhaft gemacht.

age/LTO-Redaktion

 

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VGH Baden-Württemberg zu Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5438 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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