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5702

VGH Baden-Württemberg zu Stuttgart 21: Demonstration in der Bahnhofshalle bleibt verboten

05.03.2012

Der 1. Senat des VGH Baden-Württemberg bestätigte mit Beschluss vom Montag die Entscheidung des VG und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

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Zur Begründung führten die Richter aus, der Stuttgarter Hauptbahnhof sei ein zentraler Verkehrsknotenpunkt  für Personenströme und baue auf den reibungslosen Ablauf des Bahnverkehrs (Beschl. v. 05.03.2012, Az. 1 S 452/12).

Durch die geplante Demonstration durch die Kopfbahnsteighalle seien gravierende Störungen in der Abwicklung des Reiseverkehrs zu erwarten. Diese Gefährdungslage werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Kopfbahnsteighalle um einen Vorbau handle, der unmittelbar dem Zu- und Abgang von den Gleisen diene.

Damit bestehe eine unmittelbare Verbindung von Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, mit Einrichtungen, die der Verkehrsfunktion dienen. Bei einer erhöhten Verkehrsdichte, wie sie im Hauptberufsverkehr im Zeitpunkt des geplanten Aufzugs um 18.45 Uhr vorliege, sei im Falle des Aufzugs mit mindestens 1.000 Teilnehmern mit erheblichen Behinderungen zu rechnen.

Hinzu komme, dass die Versammlungsteilnehmer nicht mit dem Strom der Reisenden "mit schwämmen", sondern queren würden. Dadurch seien erhebliche Einschränkungen für die Bahnreisenden zu erwarten. Angesichts des dichten Gedränges beim Zusammentreffen von Bahnreisenden und Versammlungsteilnehmern und der beengten Örtlichkeiten sei es realitätsfern, dass hierbei von den Versammlungsteilnehmern "Gassen" für die Bahnreisenden gelassen würden.

Weiterhin führten die Richter aus, dass durch die Lärmbelästigung und mit Blick auf die besondere Akustik der Bahnhofshalle dringende Lautsprecherdurchsagen nicht mehr gewährleistet wären. Dies habe der Aufzug durch das Hauptbahnhofgebäude am 06.02.2012 bestätigt.

Andere weniger belastende Auflagen seien aufgrund der besonderen Verhältnisse der Kopfbahnsteighalle nicht realisierbar. Die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Bahnhofs rechtfertigten die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.

Der Senat wies darauf hin, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Zuweisung einer Alternativroute hinreichend Rechnung getragen worden sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

age/LTO-Redaktion

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VGH Baden-Württemberg zu Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5702 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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