Die Betreiberin eines Laufhauses hatte geltend gemacht, dass nicht sie, sondern vielmehr die bei ihr beschäftigten Prostituierten Steuerschuldner sind. Dieser Ansicht erteilte der 2. Senat des VGH in Mannheim in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil eine Absage.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied, dass der Betreiber eines Bordells zur Vergnügungssteuer herangezogen werden darf. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten änderten nun die Mannheimer Richter das Urteil ab und erklärten die Erhebung der Vergnügungssteuer bei der Klägerin insgesamt für rechtmäßig (Urt. v. 23.02.2011, Az. 2 S 196/10).
Die Vergnügungssteuer sei eine typische örtliche Aufwandsteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann, heißt es in der Begründung des Berufungsurteils. Gegenstand der Vergnügungssteuer könnten Vergnügungen jeglicher Art sein und damit auch Vergnügungen sexueller Art.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
age/LTO-Redaktion
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VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3281 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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