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VGH Mannheim weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab: Öff­ent­lich-recht­li­cher Rund­funk ist aus­ge­wogen genug

21.04.2026

Richter und Anwälte im Sitzungssaal während des Verfahrens zu Klagen gegen den Rundfunkbeitrag in Mannheim.

Rechtsanwalt Harald von Herget spricht im Verhandlungssaal mit seinen Mandanten. Sie wollen keine SWR-Gebühren bezahlen, weil ihnen das Programm zu links ist. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach.

Ist die ARD ausgewogen genug? Ja, sagt der VGH Baden-Württemberg, prüft aber sehr viel oberflächlicher, als es das BVerwG verlangt hatte. Möglich geworden war das Verfahren durch eine Grundsatz-Entscheidung des BVerwG.

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Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen die Verfassung. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg fest und wies die Klagen von sieben Personen ab (Urt. v. 14./15.04.2026, Az. 2 S 2523/25 u.a.). Die Privatpersonen hatten sich gegen den Beitrag gewehrt, weil sie die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) für unausgewogen und einseitig halten. Das ÖRR-Angebot sei vielfältig und für jeden sei etwas dabei, befand hingegen der VGH. Möglich geworden war das Verfahren durch eine Grundsatz-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). 

Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nicht feststellbar, so der VGH. Konkret hatten sich die Kläger gegen Bescheide des SWR gewandt, der rückständige Gelder einfordert.

Von den Klägern waren vornehmlich Beiträge zur politischen Meinungsbildung gerügt worden. Aus ihrer Sicht wird zu einseitig "links" und "progressiv" berichtet. Diese vermeintlichen Defizite rechtfertigten für sich genommen aber nicht, die ÖRR-Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unausgewogen zu bewerten, so der VGH.

Vom BVerwG verlangt Sachverständigengutachten 

Der SWR zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. Dem Sender sei es stets ein großes Anliegen, unterschiedliche Perspektiven abzubilden, sie mit fundierten Informationen zu verbinden und kritisch einzuordnen, sagte eine SWR-Sprecherin am Dienstag. Einer der Klägeranwälte sprach hingegen von einem Unwillen des VGH, Rechtskontrolle auszuüben. "Er hat ohne tatsächliche Prüfung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes die gegenständliche Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms bejaht", sagte Harald von Herget.

Der 2. VGH-Senat hatte erstmals nach einem aufsehenerregenden Urteil des BVerwG über Klagen von Beitragspflichtigen verhandelt, die wegen angeblich fehlender Ausgewogenheit das Geld nicht mehr zahlen wollen. Das BVerwG hatte für solche Klagen im Oktober 2025 den Weg frei gemacht: Der Rundfunkbeitrag sei dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit "über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt" würden, entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht auf die Klage einer Bürgerinitiative. Unzufriedene Beitragszahler und Beitragszahlerinnen sind dabei laut BVerwG in der Verantwortung, die Unausgewogenheit mit Sachverständigengutachten zu belegen. Damit stellte sich die Frage, ob nun eine Klagewelle mit sehr aufwendigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte zukommen würde.

VGH: Gutachten zu aufwendig und teuer

Über die hohen Anforderungen aus Leipzig setzte sich der VGH jedoch hinweg. Der Forderung des BVerwG, ein rundfunkbeitragspflichtiger Bürger habe zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten vorzulegen, sei der Senat "nicht gefolgt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Senat begründete das mit dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz: Es könne von den Beitragszahlern nicht verlangt werden, erst ein solch aufwendiges und teures Gutachten vorzulegen. Ein von der Rechtsordnung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein möglicher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten, so der VGH. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, regelmäßig zu prüfen, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, und gegebenenfalls nachzusteuern. 

Kläger: ÖRR ist zu links, zu progressiv, zu wenig christlich

Der Streit darum, ob das ÖRR-Angebot ausgewogen ist oder nicht, schwelt seit vielen Jahren zwischen Gegnern des ÖRR und seinen Befürwortern – die Kritik der Kläger war auch bei den Verhandlungen vergangene Woche sehr deutlich geworden. Man bekomme vom ÖRR nur Einheitsbrei serviert, hatte einer der Kläger gesagt. 

Dies betreffe nahezu alle gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren vornehmlich die Corona-Pandemie, der Ukraine-Krieg und die Berichterstattung über den US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig "linke" Parteien und "progressive" Positionen.

Die Beiträge des ÖRR seien zudem teils falsch und würden die größte Opposition im Bundestag, die AfD, nicht angemessen berücksichtigen, hatte einer der Kläger gesagt. Ein weiterer hatte die Verletzung christlicher Grundwerte angeprangert, die durch Sex und Crime im ÖRR in den Schmutz gezogen würden. Auch werde der Islam hofiert, während das Christentum ins Lächerliche gezogen werde. Der SWR hatte betont, keinen Zweifel daran zu haben, dass der ÖRR die geforderte Vielfalt darstelle und Angebote für alle Bevölkerungs- und Altersgruppen habe.

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Auch Rüge wegen Geldverschwendung zurückgewiesen

Die Anwälte der sieben klagenden Privatpersonen hatten auch exorbitante Gehälter von hochrangigen ÖRR-Beschäftigten und systematische Geldverschwendung kritisiert. Der Rundfunk verletze damit die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Auch diese Rüge blieb in Mannheim ohne Erfolg. Die Finanzierung des Rundfunks beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und diese Frage sei daher der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogen. 

Eine Revision zum BVerwG ließ der VGH nicht zu. Den Klägern bleibt nun die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des VGH-Urteils eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Darüber müsste das BVerwG entscheiden. 

Für den Rundfunkbeitrag sind derzeit 18,36 Euro im Monat fällig. Haushalte in Deutschland müssen ihn pauschal zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Einnahmen von rund 8,5 Milliarden Euro jährlich finanzieren Anstalten wie den SWR und die anderen Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF und den Deutschlandfunk sowie digitale Angebote.

aka/dpa/LTO-Redaktion

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VGH Mannheim weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59777 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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