Eine Fahrerlaubnisbehörde darf das Ergebnis einer Blutprobe auch dann berücksichtigen, wenn diese ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des VGH Baden-Württemberg hervor.
Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
Geklagt hatte ein Mann, dem kurz nachdem er selbst Auto gefahren war, als Beifahrer bei einer Verkehrskontrolle ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen wurde. In seinem Blut befanden sich Amphetamin und Cannabis. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein.
Der Kläger argumentierte, dass das Ergebnis der Blutuntersuchung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus § 81 a Abs.2 Strafprozeßordnung (StPO) nicht hätte verwendet werden dürfen. Dem schloss sich der VGH Baden-Württemberg jedoch nicht an. Aus dem strafprozessualen Richtervorbehalt ergebe sich kein Verwertungsverbot für die Fahrerlaubnisbehörde (Az.: 10 S 4/10).
Vielmehr müsse die Führerscheinbehörde Dritte vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schützen. Im Regelfall führe schon der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels dazu, dass der Betroffene ungeeignet sei, ein Fahrzeug zu führen. Deshalb sei die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Kläger rechtmäßig erfolgt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
VGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1275 (abgerufen am: 12.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag