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VGH Baden-Württemberg zu Kita im Wohngebiet: Lärm ist Anwohnern zumutbar

05.12.2013

Der Lärm, der durch spielende Kinder einer Kita verursacht wird ist in der Regel für Anwohner in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar, so der VGH Mannheim. Mehrere Antragsteller wollten im Eilverfahren den Umbau eines Gebäudes zum Kinderhort verhindern.

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In einem allgemeinen Wohngebiet in Stuttgart-Bad Cannstatt wird es zukünftig zwei Kindertagesstätten (Kita) geben. Die Stadt hatte einem kirchlichen Träger hierfür unlängst eine Baugenehmigung erteilt. Zum Ärger der Anwohner. Über ihre Widersprüche muss das Regierungspräsidium noch entscheiden. Überwiegend erfolglos blieben die Anwohner im gerichtlichen Eilverfahren, wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg zeigt.

Mit dem Argument, der Lärm der dort spielenden Kinder sei für sie unzumutbar, konnten sie sich nicht durchsetzen. Weder vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, noch vor den Richtern in Mannheim. Diese hielten den möglichen Lärmpegel für sozialadäquat und in der Bevölkerung allgemein akzeptiert. In einem allgemeinen Wohngebiet bestehe darüber hinaus ein unmittelbares Bedürfnis nach Kindergärten oder Kitas.

Umbau dennoch vorläufig gestoppt

Die Antragsteller hatten sich auf das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) berufen. Doch dass Kinderlärm in diesem Fall eine schädliche Umwelteinwirkung sein könnte, wollten die Richter nicht einsehen. Die Kita-Gegner hätten jedenfalls nicht ausgeführt, warum hier ein Sonderfall vorliegen sollte, der eine gesonderte Prüfung begründen könnte. Allein Lage und Größe der Kita von 860 Quadratmetern ließen darauf nicht schließen.

Dennoch stoppten die Richter den Umbau vorläufig, indem sie die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anordneten. Dies aber hatte nichts mit lauten Kindern zu tun. Es sei möglich, dass die erteilte Baugenehmigung nicht mit der Landesbauordnung über Abstandsflächen vereinbar sei. Durch den Umbau ändere sich die Wandhöhe. Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner neuen Gestalt (Beschl. v. 27.11.2013, Az. 8 S 1813/13).

una/LTO-Redaktion

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VGH Baden-Württemberg zu Kita im Wohngebiet: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10260 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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