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VGH Baden-Württemberg zu BGH-Posten: Aus­wah­l­ent­schei­dung war feh­ler­haft

12.08.2015

BGH in Karlsruhe

© wingrim - Fotolia.com

Der Streit zweier Richter um eine Stelle am 5. Strafsenat des BGH geht weiter. Die bereits ergangene Auswahlentscheidung des Justizministers haben die Richter des VGH in Mannheim am Mittwoch für rechtswidrig erklärt.

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Im Eilverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am Mittwoch entschieden, dass die Auswahlentscheidung des Bundesjustizministers Heiko Maas über die Besetzung am 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) fehlerhaft gewesen ist. Der vom Minister auserkorene Bewerber darf damit jedenfalls bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung nicht zum Vorsitzenden Richter befördert werden (Beschl. v. 12.08.2015, Az. 4 S 1405/15).

Sein Kontrahent war zunächst mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den er beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe gestellt hatte, gescheitert. Die Mannheimer Richter entschieden jetzt auf die Beschwerde hin zu seinen Gunsten.

Die Auswahlentscheidung, die anhand einer Beurteilung beider Bewerber von BGH-Präsidentin Bettina Limperg ergangen war, sei fehlerhaft. Denn Limpergs Beurteilungen und ihr Besetzungsvorschlag seien in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden, so der Beschluss. Es fehle an einem festgelegten Beurteilungszeitraum und an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Beurteilungen. Limperg, die Zivilrichterin und Vorsitzende des Kartellsenats ist, könne die Leistungen der beiden Bewerber nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie müsse daher die Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen, betonte der VGH.

Zudem gehe die Beurteilung von einem fehlerhaften Maßstab aus. Es gehe nicht um den konkreten Dienstposten eines bestimmten Senats, hier des 5. Strafsenats in Leipzig, sondern einzig um das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof.

Die Richter betonten schließlich, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung, die ohne die beschriebenen Mängel erfolge, offen sei, welche Bewerbung schließlich Erfolg haben werde.

una/LTO-Redaktion

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VGH Baden-Württemberg zu BGH-Posten: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16592 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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