Eine Gemeinde, die Eigentümerin eines Grundstücks mit Quellwasser ist, wollte das kostbare Gut zur eigenen Wasserversorgung nutzen. Der bisherige Nutzer des Wassers, ein Zweckverband, pochte hingegen auf die Verlängerung seiner Nutzungserlaubnis zur Trinkwasserversorgung. Dem Streit um das kühle Nass setzte nun der VGH Baden-Württemberg ein Ende: Die Eigentümer eines Quellgrundstücks sind nicht automatisch auch Eigentümer des Quellwassers, entschied das Gericht.
Die Gemeinde hatte geklagt, nachdem das Landratsamt ihren Antrag auf die Nutzung der Wasenquellen zur eigenen Trinkwasserversorgung abgelehnt und einem Verlängerungsantrag des Zweckverbandes zur Wasserversorgung stattgegeben hatte. Die Gemeinde argumentierte damit, dass die Quellen auf einem gemeindeeigenen Grundstück ihrer Gemarkung liegen, weswegen sie den Vorzug vor einer Nutzung vor dem Zweckverband erhalten müsste.
Doch wie bereits vor dem Verwaltungsgericht scheiterte sie nun auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Das Vorhaben der Gemeinde, die Wasenquellen zur eigenen Trinkwasserversorgung zu nutzen, sei nicht deshalb vorrangig vor einer Nutzung durch den Zweckverband, weil die Wasenquellen auf gemeindeeigenem Grundstück lägen. Denn dies bedeute nicht, dass sie auch Eigentümerin des Quellwassers sei. "Es besteht am Grundwasser kein Eigentum, auch nicht für den Eigentümer des Grundstücks", kommentierte ein Sprecher in Mannheim die Entscheidung (Beschl. v. 06.08.2014, Az. 3 S 1917/13).
Zwar sehe das Wassergesetz primär eine ortsnahe Wasserversorgung vor. "Ortsnah" bedeute aber nicht "örtlich". Die räumliche Nähe zu den Quellen privilegiere die Gemeinde daher nicht. Die Nutzung der Wassenquellen durch den Zweckverband sei unter diesem Gesichtspunkt nämlich ebenfalls ortsnah.
Gericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung
Die Verlängerung der Nutzungserlaubnis sei zudem schon deshalb rechtmäßig, weil der Zweckverband 13,7 Millionen Euro investiert habe, um die Nitratwerte des Trinkwassers zu reduzieren. Der damit einhergehende Nutzen ist nach Ansicht der Richter ein gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belang für das Allgemeinwohl.
Das Gericht verneinte auch die von der Gemeinde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Schließlich könne über konkurrierende wasserrechtliche Nutzungsanträge nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden, diese seien folglich nicht allgemein klärungsfähig.
dpa/age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zum Wasserrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12832 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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