VGH Baden-Württemberg zur Straßennutzung: Tarot­kar­ten­legen ist keine Kunst

03.09.2019

Ein Kartenleger aus Freiburg hielt seine wahrsagerischen Fähigkeiten für Straßenkunst und wollte deswegen erlaubnisfrei tätig werden. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte nun: Die Stadt muss das nicht erlauben.

Wie viel Wahrheit steckt im Kartenlegen? Die Antwort auf diese Frage ist letztlich jedem selbst überlassen. Finden wird man sie aber jedenfalls nicht auf den Straßen von Freiburg, denn dort gilt das Legen von Tarotkarten nämlich nicht als Straßenkunst und bedarf deswegen einer Sondernutzungserlaubnis, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (v. 22.05.2019, Az. 5 S 2592/18).

Anlass dafür gab der Antag eines Mannes im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, der auf einer öffentlichen Straße in Freiburg für Passanten Karten – genauer: Tarotkarten – legen wollte, um ihnen mittels Wahrsagerei Antworten auf persönliche Fragen zu geben. Die Stadt hatte ihm dafür nicht die notwendige Sondernutzungserlaubnis erteilt. Für seine Tätigkeit plante er, entweder einen kleinen Klapptisch mit zwei Klappstühlen aufzubauen oder sich einfach mit einem Pappschild auf die Straße zu setzen. Er war der Auffassung, dass seine Tätigkeit nach dem "Merkblatt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen" der Stadt Freiburg als Straßenkunst erlaubnisfrei und zulässig sei.

Insbesondere in den achtziger Jahren war die Frage, ob Straßenkunst erlaubnisfrei ist oder einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, rechtlich und gesellschaftlich sehr umstritten. Im Jahr 1989 entschied dann das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass auch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) zwar nicht dazu zwingt, Straßenkunst erlaubnisfrei zu gestatten. Allerdings sei in aller Regel eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, wenn die künstlerische Darbietung weder Anlieger, Verkehrsteilnehmer noch die Gesundheit durch Geräuschimmissionen beeinträchtige (Urt. v. 09.11.1989, Az. 7 C 81/88).

VGH: Kartenleger bieten eine Dienstleistung an

In ihrem Merkblatt hat die Stadt Freiburg Straßenkunst und Straßenmusik im Februar 2004 unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Der Kartenleger sah seine Tätigkeit davon umfasst und wollte deshalb gerichtlich feststellen lassen, dass er erlaubnisfrei Tarotkarten legen dürfe.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb beim VGH Baden-Württemberg allerdings erfolglos. Der für das Straßenrecht zuständige 5. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als erlaubnispflichtige Sondernutzung einzustufen sei. Der Mann könne sich weder auf den straßenrechtlichen Gemeingebrauch stützen, weil sein Kartenlegen nicht der Ortsveränderung diene. Noch mochten die Mannheimer Richter anerkennen, dass Tarotkarten auf den öffentlichen Straßen von Freiburg ortsüblich seien.

Auch das Freiburger Merkblatt war dem Mann letztlich keine Unterstützung mehr. Danach liegt eine erlaubnisfreie Straßenkunst nämlich nur vor, wenn die Tätigkeit auch unter den grundgesetzlich geschützten Kunstbegriff falle. Das bezweifelte der VGH aber: Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine künstlerische Tätigkeit ausüben wolle, heißt es dazu in dem Beschluss. Vielmehr spreche alles dafür, dass er im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung anbiete.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zur Straßennutzung: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37397 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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